Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Es ist nicht ganz klar, ob Sie jetzt tatsächlich mit 2 Mieten gleichzeitig in Verzug waren oder ob es nur zweimal jeweils Probleme gab und die Miete jeweils zu spät erfolgte. Gerade im letzteren Fall ist schon die Frage, ob hier deswegen überhaupt eine Kündigungsgrund vorlag – es dürfte sich ja dann „nur" um eine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung handeln. Im letzteren Fall wäre die Kündigung ohne Abmahnung voraussichtlich unberechtigt.
Ob die nicht erstellten Abrechnungen helfen, muss man im Einzelfall prüfen. Grundsätzlich berechtigt dies dazu, die Vorauszahlungen zurückzubehalten. Allerdings wird teilweise verlangt, dass Sie dies auch entsprechend ankündigen, so dass nicht sicher ist, ob Sie dies der Kündigung wirksam entgegenhalten können. Aber versuchen sollte man es natürlich.
Ich verstehe Sie so, dass zumindest zu Vertragsbeginn die Wohnung Vater und Sohn gehörte und daher beide unterschrieben haben. Normalerweise müssen dann auch beide Vermieter die Kündigung unterschreiben. Anders wäre es allerdings, wenn die Wohnung tatsächlich vollständig auf den Sohn übergegangen wäre. In dem Fall geht das Mietverhältnis vollständig auf den Sohn über und nur er müsste die Kündigung unterschreiben.
Um das zu überprüfen, müsste man wissen, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Hierfür muss man ein berechtigtes Interesse darlegen, was Sie natürlich in Ihrem Fall haben. Wenn Sie dies entsprechend mit Unterlagen (Kündigung etc.) darlegen, können Sie vom Grundbuchamt einen Auszug bekommen, aus dem sich ergibt, wer Eigentümer ist. Sie können natürlich auch von Ihrem Vermieter eine Vorlage verlangen. Allerdings scheint ja zweifelhaft, ob Sie diese auch bekommen würden.
Zusammengefasst lohnt es sich hier durchaus, die Kündigung zu prüfen. Es gibt ja doch einige Ansätze, weswegen diese unwirksam sein könnte. Aufgrund Ihrer Angaben lässt sich das allerdings bislang nicht sicher einschätzen. Und ohne zu wissen, wer im Grundbuch eingetragen ist, lässt sich auch nicht beurteilen, ob die fehlende Unterschrift des Vaters hier tatsächlich bereits die Kündigung unwirksam macht.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
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