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Mietvertrag gekündigt - zwei Vermieter aber nur ein Vermieter hat unterschrieben

29. März 2023 15:23 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo,

der Mietvertrag wurde uns gekündigt - weil 2x die Miete zu spät einging - wir hatten Problem mit dem Dauerauftrag. Haben aber keinerlei Mietrückstände.

Unser Vermieter hat uns auch seit 3 Jahren keine Nebenkostenabrechnung gestellt. Hinzukommt, dass der Mietvertrag vor 13 Jahren von Ihm und seinem Vater unterschrieben wurde. Die beiden haben sich aber überworfen. Unser Vermieter (Sohn) hat mir gesagt, dass ihm mittlerweile alleine die Wohnung gehört. Unser Vermieter hat mir eine neue Bankverbindung gegeben dahin habe ich immer auch die Miete hinüberwiesen. Sein Vater schickt mir aber auch immer eine Bankverbindung. Hier sei gesagt, dass der Sohn sich schon immer um diese Angelegenheiten gekümmert hat und sie wohl früher ein gemeinsames Konto für die Miete hatten.

Für uns ist einfach nicht klar wem die Wohnung nun offiziell gehört und ob diese Kündigung rechtens ist. Ich nehme an eher nicht.
Zum einen gab es vor der Kündigung keine formelle Abmahnung. Der Mietvertrag läuft auf zwei Vermieter nur einer hat die Kündigung unterschrieben. Er ist im Rückstand mit den Abrechnungen.

29. März 2023 | 19:09

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Es ist nicht ganz klar, ob Sie jetzt tatsächlich mit 2 Mieten gleichzeitig in Verzug waren oder ob es nur zweimal jeweils Probleme gab und die Miete jeweils zu spät erfolgte. Gerade im letzteren Fall ist schon die Frage, ob hier deswegen überhaupt eine Kündigungsgrund vorlag – es dürfte sich ja dann „nur" um eine Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung handeln. Im letzteren Fall wäre die Kündigung ohne Abmahnung voraussichtlich unberechtigt.

Ob die nicht erstellten Abrechnungen helfen, muss man im Einzelfall prüfen. Grundsätzlich berechtigt dies dazu, die Vorauszahlungen zurückzubehalten. Allerdings wird teilweise verlangt, dass Sie dies auch entsprechend ankündigen, so dass nicht sicher ist, ob Sie dies der Kündigung wirksam entgegenhalten können. Aber versuchen sollte man es natürlich.

Ich verstehe Sie so, dass zumindest zu Vertragsbeginn die Wohnung Vater und Sohn gehörte und daher beide unterschrieben haben. Normalerweise müssen dann auch beide Vermieter die Kündigung unterschreiben. Anders wäre es allerdings, wenn die Wohnung tatsächlich vollständig auf den Sohn übergegangen wäre. In dem Fall geht das Mietverhältnis vollständig auf den Sohn über und nur er müsste die Kündigung unterschreiben.

Um das zu überprüfen, müsste man wissen, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Hierfür muss man ein berechtigtes Interesse darlegen, was Sie natürlich in Ihrem Fall haben. Wenn Sie dies entsprechend mit Unterlagen (Kündigung etc.) darlegen, können Sie vom Grundbuchamt einen Auszug bekommen, aus dem sich ergibt, wer Eigentümer ist. Sie können natürlich auch von Ihrem Vermieter eine Vorlage verlangen. Allerdings scheint ja zweifelhaft, ob Sie diese auch bekommen würden.

Zusammengefasst lohnt es sich hier durchaus, die Kündigung zu prüfen. Es gibt ja doch einige Ansätze, weswegen diese unwirksam sein könnte. Aufgrund Ihrer Angaben lässt sich das allerdings bislang nicht sicher einschätzen. Und ohne zu wissen, wer im Grundbuch eingetragen ist, lässt sich auch nicht beurteilen, ob die fehlende Unterschrift des Vaters hier tatsächlich bereits die Kündigung unwirksam macht.

Mit freundlichen Grüßen

Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Arnd-Martin Alpers

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