Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern hier ALLE Eigentümer zugestimmt haben, musste jedenfalls keine "Ausschreibung" derart stattfinden, dass verschiedene Kostenangebote hätten eingeholt werden müssen.
Gleichwohl geht es in der Tat um die Frage der Kostentragung, da allein die gewerblichen/freiberuflichen Interessen der Apotheke und der Arztpraxis betroffen sind.
Insofern gilt:
Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen, § 16 Abs. 2 WEG
.
Zu den Kosten des gemeinschaftlichen Gebrauchs zählen alle anfallenden Betriebskosten für das gemeinschaftliche Eigentum. Nicht als Kosten i. . Sv § 16 Abs. 2 WEG
sind solche Aufwendungen zu werten, die ausschließlich ein bestimmtes Wohnungseigentum betreffen. Kosten, die durch den Gebrauch des Sondereigentums entstehen, sind keine Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern vielmehr des Sondereigentums. Der betreffende Eigentümer hat diese Kosten grundsätzlich ausschließlich alleine zu tragen.
Dieser Fall liegt hier vor.
Darauf können und sollten Sie sich berufen.
Auch kann wegen der mangelnden Information über die Kostentragung ein Verfahrensmangel vorliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Besten Dank für die prompte Antwort!
Seitens Hausverwaltung wird argumentiert es handele sich bei den Außenflächen um Gemeinschaftseigentum, alle Aufwendungen müssten daher von der Gemeinschaft getragen werden, egal welchem Zwecke sie dienten.
Gibt es ein Urteil oder einen Kommentar, der Ihre und auch unsere Auffassung verdeutlicht?
Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Argumentation der Hausverwaltung stimmt so nicht, denn wie gesagt gilt:
Kosten, die durch den Gebrauch des Sondereigentums entstehen, sind keine Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums, sondern vielmehr des Sondereigentums. Der betreffende Eigentümer hat diese Kosten grundsätzlich ausschließlich alleine zu tragen, vgl. u. a. BGH, Beschluß vom 25. 9. 2003 - V ZB 21/03
.
Es ist ein reiner Reflex, dass es um die Außenfläche als Gemeinschaftseigentum geht, vorrangig geht es aber allein um den besonderen Gebrauch des Sondereigentums namentlich der Apotheke und der Arztpraxis.
Verweisen Sie auf diese Rechtsprechung.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt