Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Umstand, dass mittlerweile zwei Eigentümer auf eigene Faust ohne Beschluss Fenster eingebaut haben, ist rechtlich so zu bewerten, dass dieses Verhalten rechtswidrig war.
Außenfenster einer Wohnung gehören der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie sind zwingend Gemeinschaftseigentum gemäß § 5 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz.
Sollte das jetzt durch den Beschluss legitimiert werden sollen, so halte ich das für falsch.
Andere Fenster könnten durchaus in Eigenregie auf Kosten der WEG eingebaut werden.
Das richtige Verfahren ist aber nicht auch das nicht.
Man kann also an einem rechtmäßigen Weg zweifeln, aber man kann den Beschluss auch als Genehmigung auffassen. Sicher etwas zweifelhaft, aber nach meinem Dafürhalten rechtlich möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Anwalt,
kurz zu meinem Verständnis, das heißt man kann das so beschließen und jeder kann dann
x-beliebig Fenster bestellen zum x-beliebigen Preis bzw. jegliches Fabrikat und die Gemeinschaft muss dafür mit den Rücklagen zahlen?
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Herr Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ich verweise auf die höchstrichterliche Entscheidung vom Bundesgerichtshof, BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 46/13.
Die diese Entscheidung zugrunde liegende Anfechtung der Beschlüsse der Weg blieb erfolglos, da ging es auch darum u. a. :"Schließlich genehmigten die Eigentümer zu TOP 7 g) – wiederum mehrheitlich – nachträglich den Austausch der Fenster in der dem Beklagten zu 2 gehörenden Wohnung Nr. 3."
Wie das dann finanziert wird, ob aus dem Rücklagen oder durch die anderen Mittel, müsste man sich näher ansehen, denkbar ist es aber schon.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt