Sehr geehrte/r Ratsuchende/r
hier irrt die Verwaltung; es liegt eine Pflichtverletzung vor.
Denn nach § 29 (2) WEG hat der Beirat - der bei Ihnen ja vorhanden ist - die Aufgabe, einen solchen en Wirtschaftsplan zu prüfen, bevor die Beschlussfassung der Miteigentümer hierzu auf der Eigentümerversammlung ergeht.
Das bedeutet, nach § 29 WEG muss dem Beirat diese Möglichkeit seitens des Verwalters gegeben werden.
Und im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung muss der Verwalter sich nun einmal an diese (und andere) gesetzliche Vorschriften halten, da er sonst seiner Pflicht, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung einzuhalten, verletzt.
Daher irrt die Verwaltung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: http://www.rechtsanwalt-bohle.de
E-Mail:
Was folgt rechtlich aus dieser Pflichtverletzt bzw. was kann ich nun zum Beispiel tun, wenn sich die Hausverwaltung weiter fälschlicherweise im Recht sieht?
Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,
eine solche Pflichtverletzung löst Schadenersatzansprüche der WEG gegenüber der Verwaltung aus.
Zudem dürfte jeder Beschluss zum Wirtschaftsplan unwirksam sein, sodass ein solcher Beschluss dann über das Amtsgericht von Ihnen angefochten werden kann, wobei auch das dann letztlich einen Ersatzanspruch der WEG gegen die Verwaltung auslöst.
Hierauf sollten Sie auch schon in der Versammlung hinweisen, sodass ggfs. keine Beschlussfassung zustande kommt. Auch dafür haftet die Verwaltung dann gegenüber der WEG.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg