Sehr geehrte Ratsuchende,
der Vermieter hat zwar ein Besichtungsrecht für die gesamte Wohnung (also auch das Schlafzimmer), aber es muss dafür einen konkreten Anlass geben (AG Coesfeld, Urt.v. 15.10.2013, Az.: 4 C 210/13
).
Und so ein Anlass ist nicht, die Wohnung der Tochter zeigen zu wollen und auch nicht der offenbar vorgeschobene Grund "Sanierungsbedarf". Dazu muss der Vermieter schon deutlich machen, was beabsichtigt ist.
Wird ein solcher Grund aber noch genannt, kann der Vermieter dann die gesamte Wohnung besichtigen.
Diese Besichtigung kann der Vermieter ODER einer seiner Bevollmächtigten auch mit Handwerkern (die vorher benannt werden müssen; LG Berlin, MM 1995, 227) durchgeführt werden. Der Vermieter kann aber nicht seine Tochter oder andere Verwandtschaft mitbringen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Ich möchte nur einmal nachfragen, dass ich auch alles wirklich richtig verstanden habe.
1. Wenn die Mieter vor der Besichtigung fragen, WAS denn evtl. saniert werden soll, und der Vermieter dann antwortet "mal sehen" oder "wir schauen mal, was vielleicht saniert werden müsste", DANN wäre das KEIN konkreter Anlass und die Mieter müssten ihm keinen Zutritt zu sämtlichen Zimmern gewähren.
2. Wenn die Antwort zB wäre, er möchte prüfen, ob die Fenster dicht sind, dann wäre das ein konkreter Anlass und er müsste Zutritt zu jedem Raum mit Fenster erhalten.
Richtig?
3. Wie ist es mit allgemeinen Aussagen, zB ob irgendwelche Wände feucht sind? Zählt so etwas auch als konkreter Anlass?
4. Wenn der Vermieter vorgibt, die Tochter (und Frau) solle mit ihm den Sanierungsbedarf feststellen, müssen die Mieter dann alle Personen durch das Haus führen?
Noch einmal herzlichen Dank!
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu den Nachfragen folgende Antworten
1.)
Nein, mit "mal sehen" oder ähnlich ist kein konkreter Grund genannt worden.
2.)
Ja, das wäre als konkreter Grund zu bewerten.
3.)
Nein, das ist nicht konkret, es sei denn SIE hätten vorher feuchte Wände gemeldet.
4.)
Nein; das müssen Sie nicht, es sei denn, es wären Handwerkerinnen, was ich nicht unterstelle.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg