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Wohnungsbesichtigung durch Vermieter zur Feststellung von Sanierungsbedarf

| 30. März 2019 15:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


19:27

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe Fragen zu folgender Sitation: Der Vermieter eines Miethauses hat einen Besichtigungstermin des Hauses mit den Mietern vereinbart, Zweck der Besichtigung sei die Feststellung eines möglichen Sanierungsbedarfs. Was dabei evtl saniert werden soll, wurde nicht erwähnt, man "wolle allgemein mal schauen, ob man etwas sanieren müsse". Es soll die Tochter des Vermieters dabei sein, da diese "evtl irgendwann das Objekt selber bewohnen wollen würde".
Die Mieter gehen davon aus, dass der Vermieter unter diesem Vorwand Zutritt zu dem Haus erlangen möchte, um sich einen allgemeinen Überblick zu verschaffen. Vor ca. 1 Jahr hatte der Vermieter schon einmal versucht, sich Zutritt zu verschaffen. Er hatte behauptet, sein eigener Rechtsanwalt hätte ihn darauf hingewiesen, dass er ein jährliches Besichtigungsrecht bei seiner Immobilie hätte. Die Mieter hatten diesem widersprochen.

Nun also der angebliche Sanierungsbedarf. Die Mieter möchten ungern, dass in sätmlichen Räumen herum geschnüffelt wird, zB ein Schlafzimmer verliert ja viel an Privatspähre, wenn fremde Menschen darin herum "stöbern."
Daher folgende Fragen:
1. muss der Vermieter vorher benennen, was er evtl sanieren möchte? oder darf er ganz unspezifisch einfach mal schauen, was sich so ergibt?
2. müssen die Mieter den Vermieter jeden Raum inspizieren lassen? vor allem wenn seitens der Mieter keine Mängel wie zb feuchte Wände oder undichte Fenster angegeben werden, hat der Vermieter dann dennoch das Recht, in jedem Raum Wände und Fenster zu überprüfen?
3. müssen die Mieter sämtliche Personen, die der Vermieter mitbringt, durch die Wohnung führen?

Wie gesagt, die Mieter gehen davon aus, dass die Sanierung ein Vorwand ist, um zu schauen, wie es drinnen aussieht. Die Besichtigung an sich lässt sich nicht vermeiden, vielleicht aber der Umfang reduzieren.

vielen herzlichen dank im voraus,

mit freundlichen Grüßen

30. März 2019 | 15:57

Antwort

von


(2929)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrte Ratsuchende,


der Vermieter hat zwar ein Besichtungsrecht für die gesamte Wohnung (also auch das Schlafzimmer), aber es muss dafür einen konkreten Anlass geben (AG Coesfeld, Urt.v. 15.10.2013, Az.: 4 C 210/13 ).

Und so ein Anlass ist nicht, die Wohnung der Tochter zeigen zu wollen und auch nicht der offenbar vorgeschobene Grund "Sanierungsbedarf". Dazu muss der Vermieter schon deutlich machen, was beabsichtigt ist.


Wird ein solcher Grund aber noch genannt, kann der Vermieter dann die gesamte Wohnung besichtigen.


Diese Besichtigung kann der Vermieter ODER einer seiner Bevollmächtigten auch mit Handwerkern (die vorher benannt werden müssen; LG Berlin, MM 1995, 227) durchgeführt werden. Der Vermieter kann aber nicht seine Tochter oder andere Verwandtschaft mitbringen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 30. März 2019 | 18:35

Sehr geehrter Herr Bohle,
vielen herzlichen Dank für Ihre Antwort!
Ich möchte nur einmal nachfragen, dass ich auch alles wirklich richtig verstanden habe.

1. Wenn die Mieter vor der Besichtigung fragen, WAS denn evtl. saniert werden soll, und der Vermieter dann antwortet "mal sehen" oder "wir schauen mal, was vielleicht saniert werden müsste", DANN wäre das KEIN konkreter Anlass und die Mieter müssten ihm keinen Zutritt zu sämtlichen Zimmern gewähren.
2. Wenn die Antwort zB wäre, er möchte prüfen, ob die Fenster dicht sind, dann wäre das ein konkreter Anlass und er müsste Zutritt zu jedem Raum mit Fenster erhalten.
Richtig?
3. Wie ist es mit allgemeinen Aussagen, zB ob irgendwelche Wände feucht sind? Zählt so etwas auch als konkreter Anlass?
4. Wenn der Vermieter vorgibt, die Tochter (und Frau) solle mit ihm den Sanierungsbedarf feststellen, müssen die Mieter dann alle Personen durch das Haus führen?

Noch einmal herzlichen Dank!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. März 2019 | 19:27

Sehr geehrte Ratsuchende,


zu den Nachfragen folgende Antworten

1.)
Nein, mit "mal sehen" oder ähnlich ist kein konkreter Grund genannt worden.

2.)
Ja, das wäre als konkreter Grund zu bewerten.

3.)
Nein, das ist nicht konkret, es sei denn SIE hätten vorher feuchte Wände gemeldet.

4.)
Nein; das müssen Sie nicht, es sei denn, es wären Handwerkerinnen, was ich nicht unterstelle.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 31. März 2019 | 08:01

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Uneingeschränkt positiv und weiter zu empfehlen. Sehr nette Antwort, für den Laien verständlich. Mit Angabe von Gerichtsurteilen, finde ich sehr gut, so hat der Mieter auch etwas "in der Hand". Auf den Punkt beantwortet ohne lange juristische Ausführungen und v.a. wirklich meine Fragen beantwortet (und nicht nur allgemein die Rechtslage zu der Thematik erläutert).
Mir hat die Antwort bzw haben die Antworten sehr geholfen!!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 31. März 2019
5/5,0

Uneingeschränkt positiv und weiter zu empfehlen. Sehr nette Antwort, für den Laien verständlich. Mit Angabe von Gerichtsurteilen, finde ich sehr gut, so hat der Mieter auch etwas "in der Hand". Auf den Punkt beantwortet ohne lange juristische Ausführungen und v.a. wirklich meine Fragen beantwortet (und nicht nur allgemein die Rechtslage zu der Thematik erläutert).
Mir hat die Antwort bzw haben die Antworten sehr geholfen!!


ANTWORT VON

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