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Wohnungsbesetzungsrecht Fehlbelegungsabgabe rückwirkend

4. Juni 2011 14:55 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Guten Tag,

ich plane den Kauf eines 4Familienhauses als Anlageobjekt.
Das Haus ist öffentlich gefördert und das Wohnungsbesetzungsrecht läuft noch 6 Jahre.
Von den jetzigen Mietern haben 3 Parteien keinen WBS, es hat jedoch noch nie eine Prüfung von der lokalen Behörde gegeben. Die Mieten sind sehr günstig und die Mieter wohnen schon seit 10 Jahren dort.
Was passiert, wenn es wider Erwarten doch mal eine Prüfung der WBS geben sollte?
Könnte eine Fehlbelegungsabgabe auch rückwirkend für die Zeit vor dem Eigenumsübergang, also für die letzten 10 Jahre, gegen mich geltend gemacht werden? Oder wäre ich erst ab Eigentumsübergang zu einer evtl. Zahlung verpflichtet?
Vielen Dank

4. Juni 2011 | 16:50

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 27 Wohnraumförderungsgesetz darf der Verfügungsberechtigte (Eigentümer) die Wohnung nur einem Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen, wenn dieser ihm vorher seine Wohnberechtigung durch Übergabe eines Wohnberechtigungsscheins nachweist.

Ist eine Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen worden, hat der Verfügungsberechtigte (Eigentümer) auf Verlangen der zuständigen Stelle das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung einem Wohnungssuchenden nach Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Kann der Verfügungsberechtigte die Beendigung des Mietverhältnisses durch Kündigung nicht alsbald erreichen, kann die zuständige Stelle von dem Mieter, dem der Verfügungsberechtigte die Wohnung entgegen Absatz 1 Satz 1 überlassen hat, die Räumung der Wohnung verlangen.

Sofern die Behörde also kein Verlangen äußert, dass Wohnungen von Mietern ohne WBS geräumt werden, sind Sie dazu auch nicht verpflichtet und es kann Ihnen daraus auch kein Nachteil erwachsen.

Darüber hinaus käme ein Anspruch der Behörde sowieso nur dann in Betracht, wenn die Förderung vor der Vermietung des Wohnraums an "Nicht-WBS'ler" geschehen ist.

Solange die Behörde sich also nicht meldet, sind Sie auf der sicheren Seite und es können auch keine Schadensersatzleistungen gegen Sie festgelegt werden.
Sie sollten jedoch bei der weiteren Vermietung darauf achten, dass Sie den nächsten Mieterwechsel bei der Behörde anzeigen und lediglich nur noch WBS'ler in den Mietvertrag aufnehmen, bzw. nur mit Absprache mit der Behörde andere Mietparteien zulassen.


Rückfrage vom Fragesteller 5. Juni 2011 | 10:00

Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider habe ich das jetzt noch nicht ganz verstanden. Die Förderung läuft schon seit 19 Jahren und wird für die nächsten 6 Jahre von mir übernommen.
Die Mietverträge wurden vor 10 Jahren ohne WBS abgeschlossen.
Kann ich, wenn ich die Wohnung kaufe, für die letzten 10 Jahre zu einer Fehlbelegungsabgabe aufgefordert werden (wenn es zu einer behördlichen Prüfung kommt) oder kann dieses nur gegen den vorherigen Eigentümer geltend gemacht werden?

Vielen Dank

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Juni 2011 | 11:42

Sehr geehrter Fragesteller,

als Rechtsnachfolger haben Sie sämtliche Rechte und aber auch Pflichten gegenüber der Behörde, sodass etwaige Rückzahlungen auf Sie zunächst übergehen.

Diese Zahlungen könnten Sie aber vom Alt-Eigentümer als Schadensersatz verlangen.

Wenn Sie das Haus noch nicht gekauft haben sollten, empfiehlt sich hierbei mit der Behörde offen über die Situation zu sprechen, um "bösen Überraschungen" vorzubeugen.

Wenn Sie das Haus bereits gekauft haben sollten, so besteht auch nur ein kleines Risiko, dass Sie mit irgendwelchen Rückforderungen belastet werden, da die Behörde Rückforderungen nur als letztes Mittel geltend machen kann. Wie bereits oben erwähnt, hat sie davor noch die Möglichkeit den Auszug aller unberechtigten Mieter zu verlangen, welches als milderes Mittel zunächst noch angewendet werden müsste, bevor Leistungen zurückgefordert werden können.

Bei weiteren Fragen schreiben Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

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