Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wohnung wurde gekündigt

| 12. Oktober 2011 13:06 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jörg Salzwedel

Guten Tag
Meiner Freundin wurde die Wohnung gekündigt.
Das Schreiben scheint soweit OK zu sein.
Kündigung für Eigenenbedarf (für die Nichte)
Kündigung per Einschreiben
Angekündigt dass er keine andere wohnung zur verfügung hat
Das der Vertrag vom 01.03.2001 dann jetzt gekündigt wird
Doch was stört ist:
Kündigungsfrist sind nur 3 monate, wobei ich dachte es müssten nach 8 Jahren mindestens 9 monate sein. Und zweitens das Einschreiben ist am 11/10/2011 angekommen, also nach dem 3ten Kalendertag, somit ist der monat Oktober nicht in der Kündigungsfrist mitberrechnet.
Kann mann wegen der falschen frist die kündigung wiedersprechen oder sogar als ungültig erklären ?
Bei Ihr geht es mehr darum die 9monate frist zu bekommen um eine neue Wohnung zu finden. 3 Monate ist ein bischen kurz. Sie ist auch als invalid anerkannt, kann mann die invalidität als härtefall ansehen ?

Danke

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre wie folgt:

Die Kündigungsfrist beträgt, wenn ihre Freundin bereits mehr als 8 Jahre in der Wohnung lebt, 9 Monate (§ 573c BGB ). Davon kann auch nicht vertraglich abgewichen werden.

Nach dieser Rechnung und wenn die Kündigung erst am 11.10.2011 bei Ihnen eingetroffen ist, ist die Kündigung zum 31.07.2012 erst möglich, da, wie Sie bereits richtig ausführten, der Monat Oktober nur dann mitgezählt werden würde, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag bei Ihnen zugegangen wäre.

Gegen die Kündigung sollte sie gem. § 574 BGB Widerspruch einlegen und diesen mit der zu kurzen Kündigungsfrist begründen und auch die Krankheit genaustens anführen, wobei es hier darauf ankommt, wie sich die Invalidität auswirkt, welche spezielle Bedürfnisse sie an Wohnraum besitzt und wie der Wohnungsmarkt insgesamt in ihrem Ort aussieht.

Rückfrage vom Fragesteller 12. Oktober 2011 | 17:15

Danke für die schnelle Antwort

Nur zum Verständnis, wie ist es vom juristischen aus zu sehen. Ist beim wiederspruch die kündigung aufgehoben, oder sogar als ungültig oder ist es nur verschoben.

Ist die Kündigung in kraft aber dann mit legalen 9 monate oder wird sie erst in kraft ab dem zeitpunkt wo eine neue richtige kündigung eintritt?

Danke

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Oktober 2011 | 17:54

Sehr geehrter Fragesteller,

der Widerspruch bewirkt lediglich, dass Ihre Einwendungen im ggf. anschließenden Räumungsprozess nicht verworfen werden, da Sie innerhalb der Widerspruchsfrist (2 Monate vor Beeendigung des Mietverhältnisses (also spät. zum 31.05.2012) mit dem Widerspruch geltend gemacht werden müssen. Wenn Sie über Ihr Widerspruchsrecht nicht belehrt worden sind, dann ist dies sogar noch im Räumungsprozess selbst möglich (§ 574b BGB ), sollte aber dennoch bereits vorher erklärt werden.

Über die Wirksamkeit der Kündigung hat dann das Gericht zu entscheiden.

Die Kündigungsfrist läuft aber auf jeden Fall bis zum 31.07.2012, da sich diese Fristen, wenn sie wire hier vom Vermieter zu kurz gefasst sind, automatisch verlängern und nicht erneut gekündigt werden muss.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, schreiben Sie mich bitte weiter kostenlos direkt per E-Mail an.

Letztlich würde ich noch um eine Bewertung bitten.

Mit freundlichen Grüßen

Salzwedel
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Oktober 2011 | 07:45

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Freundlich und hilfsbereit.

"