Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre wie folgt:
Die Kündigungsfrist beträgt, wenn ihre Freundin bereits mehr als 8 Jahre in der Wohnung lebt, 9 Monate (§ 573c BGB
). Davon kann auch nicht vertraglich abgewichen werden.
Nach dieser Rechnung und wenn die Kündigung erst am 11.10.2011 bei Ihnen eingetroffen ist, ist die Kündigung zum 31.07.2012 erst möglich, da, wie Sie bereits richtig ausführten, der Monat Oktober nur dann mitgezählt werden würde, wenn die Kündigung spätestens am dritten Werktag bei Ihnen zugegangen wäre.
Gegen die Kündigung sollte sie gem. § 574 BGB
Widerspruch einlegen und diesen mit der zu kurzen Kündigungsfrist begründen und auch die Krankheit genaustens anführen, wobei es hier darauf ankommt, wie sich die Invalidität auswirkt, welche spezielle Bedürfnisse sie an Wohnraum besitzt und wie der Wohnungsmarkt insgesamt in ihrem Ort aussieht.
Danke für die schnelle Antwort
Nur zum Verständnis, wie ist es vom juristischen aus zu sehen. Ist beim wiederspruch die kündigung aufgehoben, oder sogar als ungültig oder ist es nur verschoben.
Ist die Kündigung in kraft aber dann mit legalen 9 monate oder wird sie erst in kraft ab dem zeitpunkt wo eine neue richtige kündigung eintritt?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
der Widerspruch bewirkt lediglich, dass Ihre Einwendungen im ggf. anschließenden Räumungsprozess nicht verworfen werden, da Sie innerhalb der Widerspruchsfrist (2 Monate vor Beeendigung des Mietverhältnisses (also spät. zum 31.05.2012) mit dem Widerspruch geltend gemacht werden müssen. Wenn Sie über Ihr Widerspruchsrecht nicht belehrt worden sind, dann ist dies sogar noch im Räumungsprozess selbst möglich (§ 574b BGB
), sollte aber dennoch bereits vorher erklärt werden.
Über die Wirksamkeit der Kündigung hat dann das Gericht zu entscheiden.
Die Kündigungsfrist läuft aber auf jeden Fall bis zum 31.07.2012, da sich diese Fristen, wenn sie wire hier vom Vermieter zu kurz gefasst sind, automatisch verlängern und nicht erneut gekündigt werden muss.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, schreiben Sie mich bitte weiter kostenlos direkt per E-Mail an.
Letztlich würde ich noch um eine Bewertung bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt