Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:
Der Abschluß eines Zeitmietvertrages – also eine Befristung – kann tatsächlich vereinbart werden, allerdings nur in engen Grenzen.
Die relevante Regelung ist § 575 BGB
:
„§ 575 Zeitmietvertrag
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1.
die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2.
in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3.
die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
(2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
(3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam."
Wie Sie der Regelung entnehmen können würde auf Ihren Fall insbesondere § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB
zutreffen. Sie müßten daher dem Mieter bei Vertragsschluß mitteilen, daß nach dem entsprechenden Zeitraum eine wesentliche Veränderung – also die komplette Instandsetzung der Wohnung – geplant ist.
Eine einfache Modernisierung der vermieteten Räume zum Zwecke der Modernisierung würde für eine Befristung nicht ausreichen, aber z.B. umfangreiche Umbaumaßnahmen, die ein Mieter nicht gemäß § 554 BGB
zu dulden hätte.
Die Mietkaution darf 3 Monatsmieten nicht überschreiten.
Die von Ihnen zitierte Klausel ist meiner Ansicht nach nicht zulässig.
Sie können nicht eine Küche vermieten die eine Einbauküche enthält und dem Mieter die Pflicht auferlegen diese im neuwertigen Zustand zurück zu geben und zusätzlich noch instand zu halten.
Hier bleibt es bei der üblichen Regelung, daß der Mieter den Gegenstand zwar pfleglich zu behandeln hat, aber eine normale Abnutzung durch Gebrauch vom Vermieter entschädigungslos hinzunehmen ist.
Etwaige Beschädigungen die über den normalen Gebrauch hinausgehen sind natürlich vom Mieter zu ersetzen.
Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail:
Danke für die schnelle Antwort.
Ich hätte noch eine Frage dazu:
Wenn ich vor habe, in meiner Wohnung das Bad zu sanieren und in den zwei Zimmern die erstmal nicht mit vermietet werden, müsste die Decke neu isoliert werden.D.h. Holzdecke runter und neue Isolierung rein. Dachfenster müsste erneuert werden. Ansonsten ist die Wohnung komplett neu renoviert. Es ist nur so dass ich zu diesen zwei Zimmern vor meinem Auszug nicht mehr gekommen bin.
Und wenn ich diese Kriterium gleich vor abschluss des Mietvertrages so mit dem Mieter ausmache und er mir das unterschreibt. Ist der Grund dann ausreichend ?
Und wenn ich nach einem Jahr sage, ich schaffe die Arbeiten doch erst ein Jahr später. Kann ich den Mietvertrag nochmal um eine Jahr verlängern ?
In diesem Punkt habe ich ihre Antwort nicht ganz verstanden.
Vielen Dank nochmal für Ihre Antwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Zunächst zur Verlängerung: Dieser Tatbestand ist in § 575 Abs. 3 BGB
geregelt. Wenn sich der Termin für die Sanierung verschiebt, hat der Mieter einen Anspruch, daß das Mietverhältnis bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Sanierung verlängert wird.
Insofern der Grund für die Befristung – also die Sanierung – nicht komplett entfällt, bleibt der Mietvertrag dennoch befristet, es besteht also weiterhin das Recht zur Beendigung wenn die Sanierung durchgeführt wird.
Die in § 575 Abs. 1 Nr. 2 BGB
geregelte „Veränderung" ist so zu verstehen: Wenn eine Modernisierung im Sinne des § 554 BGB
vorgenommen wird, hat der Mieter diese zu dulden. Daher besteht in diesem Fall kein Anspruch auf eine Befristung, da der Vermieter die Modernisierung auch während des Mietverhältnisses durchführen darf.
Die Regelung schreibt folgendes vor:
„§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist."
Die von Ihnen genannten Maßnahmen: Isolierung der Decke und Erneuerung der Fenster müßte man wohl als Erhaltungsmaßnahmen bzw. als Maßnahmen zur Einsparung von Energie ansehen.
Dies wäre gerade kein ausreichender Grund für eine Befristung im Sinne des § 575 I Nr. 2 BGB
.
Ein Grund für eine Befristung wäre z.B. eine Beseitigung einer Zwischenwand, so daß der Grundriß geändert würde, oder andere weitreichende Veränderungen die ein Mieter nicht nach § 554 BGB
dulden muß.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt