Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Gem. § 1093 Abs 2 BGB
dürfen Ihre Schwiegereltern Familienmitglieder aufnehmen. Da der Sohn Ihrer Schwiegereltern zur Familie gehört, ist gegen dessen Aufnahme nichts einzuwenden. Eine Kündigung durch Ihre Ehefrau kommt nicht in Betracht, da es sich hier nicht um ein Mietverhältnis handelt.
2.
Mietzins oder Nutzungsentschädigung kann nicht verlangt werden.
3.
Bezüglich des Lärms haben Sie möglicherweise einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB
. Ob ein solcher Anspruch besteht, kann, da der Sachverhalt nichts zur Art und Weise der Ruhestörung sagt, an dieser Stelle nicht beurteilt werden.
Wegen möglicher Ansprüche gem. § 1004 BGB
empfehle ich anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann müßte auch erörtert und geprüft werden, ob das Verhalten des Bruders Ihrer Ehefrau für Ihre gesundheitlichen Probleme ursächlich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für die Antwort.
Besteht für üns die Möglichkeit das bzw. die beiden Häuser zu verkaufen?
MfG
Sehr geehrter Fragesteller,
da Ihre Ehefrau nach Ihrer Schilderung als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen ist, darf sie das oder die Häuser verkaufen. Natürlich darf man nicht vergessen, daß das bestehende Wohnrecht den Kaufpreis negativ beeinflussen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt