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Wohnrecht und Betriebskosten

11. Dezember 2006 09:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Schönwalde, 11.12.2006


Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frage gilt dem Wohnrecht und Betriebskosten, die auf meinen Teil umgelegt werden dürfen/können.

Ich bewohne eine von mir, mit eigenen Mitteln ausgebaute Wohnung (ca. 50 m²), für die mir meine verstorbene Mutter ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt hat. Die Bewirtschaftung der Wohnung geht selbstverständlich allein zu meinen Lasten. Anteilig bezahle ich auch Grundsteuer und Gebäudeversicherung.
(Ein ehemaliges Bauernhaus mit ausgebautem Wirtschaftsgebäude)

Mein Bruder, Erbe des übrigen Teils, hat neben selbst genutzter Wohnung noch 4 weitere Wohnungen (alle um die 90 m²) vermietet.

Wie sind denn hier die Betriebskosten zu teilen? Was kann er rechtlich von mir verlangen? Um z. B. die große Grünfläche zu bewirtschaften, gibt es einen Motorrasenmäher. Für die Anschaffung und Wartung des Gerätes verlangt er eine finanzielle Beteiligung von mir. Ist das rechtens? An welche umlegbaren Betriebskosten und zu welchen Teilen darf mein Bruder mich überhaupt heranziehen?

Ich wäre schön, wenn Sie mir für meine Situation eine erschöpfende Antwort geben könnten. Meinen Dank an Sie schon an dieser Stelle.

Mit freundlichem Gruß


11. Dezember 2006 | 10:53

Antwort

von


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78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Das Wohnrecht ist eine besondere Ausgestaltung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB ). Mit ihm können Sie als Berechtigter unter Ausschluss Ihres Bruders als Eigentümer die Wohnung benutzen. Die Kosten tragen Sie grundsätzlich für den von Ihnen genutzten Teil (dies gilt für alle umlegbaren Betriebskosten wie Heizung, Wasser, Müll, Strom etc. – hier sollten Sie stets auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung bestehen), ansonsten ist Ihr Bruder (bzw. dessen Mieter, wenn er die Tragung der Betriebskosten mietvertraglich auf diese übertragen hat) zuständig. Etwas anderes gälte nur für den Fall, dass eine andere Vereinbarung getroffen wurde, was mir jedoch nicht bekannt ist.

Gesetzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich an der Unterhaltung des Gebäudes und seiner Nebenflächen zu beteiligen, da die Dienstbarkeit nicht zu aktiven Handlungen zwingt.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

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