Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Das Wohnrecht ist eine besondere Ausgestaltung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1090 ff. BGB
). Mit ihm können Sie als Berechtigter unter Ausschluss Ihres Bruders als Eigentümer die Wohnung benutzen. Die Kosten tragen Sie grundsätzlich für den von Ihnen genutzten Teil (dies gilt für alle umlegbaren Betriebskosten wie Heizung, Wasser, Müll, Strom etc. – hier sollten Sie stets auf eine verbrauchsabhängige Abrechnung bestehen), ansonsten ist Ihr Bruder (bzw. dessen Mieter, wenn er die Tragung der Betriebskosten mietvertraglich auf diese übertragen hat) zuständig. Etwas anderes gälte nur für den Fall, dass eine andere Vereinbarung getroffen wurde, was mir jedoch nicht bekannt ist.
Gesetzlich sind Sie nicht dazu verpflichtet, sich an der Unterhaltung des Gebäudes und seiner Nebenflächen zu beteiligen, da die Dienstbarkeit nicht zu aktiven Handlungen zwingt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
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