Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ein Wohnrecht (§ 1093 BGB
) kann entgeltlich oder unentgeltlich vereinbart werden. Enthält der notarielle Vertrag keine klare Vereinbarung, inwieweit der Wohnberechtigte zur Unterhaltung des Gebäudes und der Räume verpflichtet ist und ferner, ob und welche Betriebskosten die Wohnberechtigte tragen soll, muss sie grundsätzlich gar keine Betriebskosten an den Eigentümer zahlen. Denn eine Verpflichtung des Wohnberechtigten zur Zahlung von Betriebskosten ergibt sich weder aus dem dinglichen Wohnrecht selbst noch aus dem neben dem dinglichen Wohnrecht bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis (vgl. BGH, Urteil v. 25.9.2009, V ZR 36/09
).
Die Berechtigte muss also grundsätzlich die durch die Benutzung verursachten Nebenkosten (wie Müll, Wasser, Heizung) selbst tragen, nicht aber die benutzungsunabhängigen Grundstückslasten wie z.B. Grundsteuer oder Gebäudeversicherung.
Zusammengefasst:
Die Kosten für verbrauchsunabhängige Kosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung etc. können grundsätzlich auf einen Wohnberechtigten umgelegt werden. Ebenso wie im Mietrecht setzt dies aber eine konkrete Vereinbarung mit dem Wohnberechtigten voraus, z.B. eine Regelung im notariellen Vertrag. Fehlt dagegen eine solche Vereinbarung, können Sie diese Kosten nicht anteilig gegenüber der Wohnberechtigten abrechnen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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