Sehr geehrte Ratsuchende,
seitens des Mieters müssen zusätzlich zur Miete nur dann die Nebenkosten gezahlt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Ausnahme wären in diesem Fall die Heizkosten, die verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen. Aus dem Mietvertrag muss sich ergeben, welche Nebenkosten im einzelnen zu bezahlen sind, also auf den Mieter umgelegt werden sollen.
Die Betriebskostenverordnung legt zudem abschließend fest, was Nebenkosten sind. Es gibt hier 17 verschiedene Kostenarten. Drei Kosten betreffen Heizung und Warmwasser, die übrigen 14 "kalten" Nebenkostenarten sind: Grundsteuer, Wasser, Abwasser, Fahrstuhl, Straßenreinigung und Müllabfuhr, Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung, Gartenpflege, Beleuchtung, Schornsteinreinigung, Versicherung, Hauswart, Gemeinschaftsantenne oder Breitbandkabel, Gemeinschaftswascheinrichtungen und sonstige Kosten wie z.B. Schwimmbad und Sauna im Haus.
Hier wurde ganz offensichtlich ein ganz neuer Mietvertrag in Abänderung des urspünglichen Mietvertrages geschlossen. Dieser zweite Mietvertrag sollte wohl den ersten Mietvertrag ersetzen. Ich gehe davon aus, dass hier ein vollständig neues Mietvertragsformularverwendet wurde und nicht nur eine Ergänzung des ursprünglichen Mietvertrages. In diesem Fall dürfte man davon ausgehen, dass das zuletzt Gewollte gilt,also ausschließlich der Inhalt des neuen Mietvertrages. Nachdem hier nur die Kostenpositionen Heizung und Wasser als umlagefähig genannt wurden, und auch kein Verweis auf die Betriebskostenverordnung erfolgte, sehe ich auch nur diese Positionen als umlagefähig auf den Mieter an.
Ich hoffe, Ihnen mit diesem Überblick geholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernst G. Mohr