Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wurden in einer nichtehelichen Gemeinschaft keine Vereinbarungen getroffen, besteht für keinen der Partner ein Anspruch auf Leistungsausgleich.
Zwar hat der BGH entschieden, (Aktenzeichen XII ZR 179/05
), dass:
„Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2
, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht."
Dort geht es aber darum, dass einer allein Eigentümer ist. Sie müssen keinerlei Ausgleich irgendeiner Art zahlen. Auch die Ausübung des Hausrechts wird man verneinen können. Zwar steht dies - auch dem - Miteigentümer zu, doch wird in dem Auszug ein konkludenter Verzicht zu sehen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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