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Wohnraumverlustausgleich

20. Juni 2014 10:32 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Tamas Asthoff

Hallo,
ich habe eine Frage.
Ich habe mich im Dezember von meiner Freundin getrennt und sie ist freiwillig
aus unserem gemeinsamen Haus (Eigentum) ausgezogen.
Das Haus steht jetzt zum Verkauf und zur Zeit wird es von mir allein bewohnt.
Die darlehnsraten werden jeweils zur Hälfte von uns getragen. Die Nebenkosten (Grundgebühren und Verbrauch) werden von mir alleine getragen.
Meine Ex-Freundin fordert jetzt einen Wohnraumverlustausgleich von mir.
Steht ihr dieser Anspruch zu? Sie istfreiwillig ausgezogen und könnte jederzeit zurück kommen. Ich habe ihr folgendes Angebot unterbreitet.
Ihr steht frei, jederzeit ins Haus einzuziehen. Ich würde mir in diesem fall dann eine Wohnung nehmen. Sie müsste dann allerdings auch die Zahlung der Nebenkosten übernehmen.
Desweiteren verbietet sie meiner neuen Partnerin das gemeinsame Haus zu betreten,
obwohl sie wie gesagt nicht mehr im Haus wohnen möchte und ich die Nebenkosten alleine trage.
Leider lässt sie sich auf keine Einigung ein, daher muss ich mich erkundigen wie meine Rechte und Pflichten ihr gegenüber sind.
Für eine kurzfristige Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wurden in einer nichtehelichen Gemeinschaft keine Vereinbarungen getroffen, besteht für keinen der Partner ein Anspruch auf Leistungsausgleich.

Zwar hat der BGH entschieden, (Aktenzeichen XII ZR 179/05 ), dass:

„Nach Beendigung einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2 , 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht."

Dort geht es aber darum, dass einer allein Eigentümer ist. Sie müssen keinerlei Ausgleich irgendeiner Art zahlen. Auch die Ausübung des Hausrechts wird man verneinen können. Zwar steht dies - auch dem - Miteigentümer zu, doch wird in dem Auszug ein konkludenter Verzicht zu sehen sein.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 27. September 2025 /5,0
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