Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich sind vertragliche Vereinbarungen im Miet-/ Pachtvertrag, welche sich auf die Nebenkosten/ Betriebskosten beziehen, dann unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Mieters gefasst wurden, vgl. § 556 IV BGB
.
HIer weicht die vertragliche Vereinbarung von der gesetzlichen Regelung ab, wonach über die Betriebskosten spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes abgerechnet und dem Mieter/ Pächter mitzuteilen ist( vgl. hierzu § 556 III BGB
) bzw. ist hier eine explizite FRist genannt.
Diese ist vom Verpächter einzuhalten.
Nach Ablauf dieser Fist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter (Verpächter) ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter (Verpächter) hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten, so § 556 Abs. 3 S. 3 BGB
.
Sie sollten also zunächst die Abrechnung ablehnen und den Verpächter gegebenenfalls zur Offenlegung der Gründe für die verspätete Abrechnung auffordern.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
5. Februar 2017
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15:41
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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