Sehr geehrter Fragestellter,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Angaben verbindlich wie folgt beantworten:
Unter Umständen kann der ausgezogene Ehegatte von dem Ehegatten, welcher die Ehewohnung (bzw. das Haus) weiter bewohnt, eine sogenannte Nutzungsentschädigung verlangen. Dies regelt § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Grundsätzlich ist die Nutzungsentschädigung in der Höhe des objektiven Mietwertes zu bestimmen. Ob, bzw. in welcher Höhe eine solche Nutzungsentschädigung zu zahlen ist, richtet sich jedoch immer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, z.B. den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten und den weiteren Zahlungs- und Unterhaltspflichten. Zu beachten ist, dass die Nutzungsentschädigung grundsätzlich erst ab Geltendmachung des Zahlungsbegehrend verlangt werden kann, also nicht rückwirkend (vgl. z.B. OLG Bremen, Beschl. vom 4.3.2014, Az. 4 UF 181/13).
Wenn Sie einen Fachanwalt mit der Angelegenheit beauftragen möchten, würde ich Ihnen einen Fachanwalt für Familienrecht empfehlen, da es sich bei § 1361b BGB um eine familienrechtliche Norm handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gerne nachfragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Melanie K. Fritz
Vielen Dank, Frau Fritz, d.h. sie kann keine Mietansprüche gegenüber der neuen Partnerin geltend machen, sondern ggf. nur die Nutzungsentschädigung ihm gegenüber, korrekt?
Korrekt, § 1361b BGB gewährt einen Anspruch nur gegen den anderen Ehegatten.