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Wohnort 16-Jähriger

| 11. März 2025 16:48 |
Preis: 107,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


21:29

Zusammenfassung

Wenn keine abweichende - insbesondere familiengerichtliche - Regelung besteht, wird die elterliche Sorge inkl. Aufenthaltsbestimmung auch nach Scheidung grundsätzlich weiterhin gemeinsam ausgeübt.

Im Rahmen meiner Ehescheidung hat meine Frau mir mitgeteilt, dass sie ab Juli 2025 nicht mehr zur Betreuung unseres gemeinsamen behinderten Sohnes zur Verfügung steht. Auch nicht im Wechsel mit mir. Ich muss meinen Sohn nun, obwohl ich berufstätig bin zu mir nehmen - was extrem schwierig ist.
Mein anderer Sohn 16 Jahre hat mich gefragt ob er von seiner Mutter zu mir ziehen kann. Ich habe dies sofort bejaht, weil die Brüder nicht getrennt werden sollen und es auch eine wertvolle Hilfe für mich ist.
Kanns es sein, dass meine Noch-Frau das alleinige Bestimmungsrecht bezüglich des Aufenthaltortes über unseren 16 jährigen Sohn hat, weil er im Moment bei ihr wohnt - sie also mit einer Weigerung unseren gemeinsamen Sohn weiter bei sich zwangsweise halten kann [es geht um 1200€ Kindesunterhalt, den sie für sich verbraucht 200% Düsseldorfer Tabelle]?
Nach dem Ehevertrag sind wir beide erziehungsberechtigt. und im Moment verbingt mein Sohn 3-4 Tage pro Woche bei mir, mit Übernachtung.

11. März 2025 | 17:17

Antwort

von


(11)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Da es keine abweichende Regelung gibt, insbesondere keine familiengerichtliche, üben Sie grundsätzlich das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder gemeinsam aus. Unter das Sorgerecht fällt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Aber auch beim gemeinsamen Sorgerecht muss die Kindesmutter dem Umzug des minderjährigen Kindes zustimmen. Mit einer Weigerung kann sie also grundsätzlich erstmal blockieren. Sollte keine Einigung herstellbar sein, haben Sie aber gute Chancen, dass ein Familiengericht zugunsten des Umzuges des Kindes entscheidet, wenn Ihr Sohn das wirklich möchte. Der Wille eines 16-jährigen ist da in der Regel überwiegend zu berücksichtigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Manuel Kruppe

Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2025 | 17:44

Falls meine Frau plant aus Hamburg wegzuziehen, braucht sie mein Einverständnis, wenn sie meinen Sohn mitnehmen will und sogar ein Schulwechsel notwendig wird? Entfernung wäre zwischen 10 und 50km.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2025 | 21:29

Ja, auch wenn Ihre Frau mit dem Kind umziehen möchte, braucht sie die Zustimmung von Ihnen als Mitsorgeberechtigten. Und auch der Schulwechsel fällt unter das Sorgerecht, sodass hier nur gemeinsame Entscheidungen beider Sorgeberechtigten möglich sind.

Bewertung des Fragestellers 12. März 2025 | 07:31

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 12. März 2025
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