Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da es keine abweichende Regelung gibt, insbesondere keine familiengerichtliche, üben Sie grundsätzlich das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder gemeinsam aus. Unter das Sorgerecht fällt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Aber auch beim gemeinsamen Sorgerecht muss die Kindesmutter dem Umzug des minderjährigen Kindes zustimmen. Mit einer Weigerung kann sie also grundsätzlich erstmal blockieren. Sollte keine Einigung herstellbar sein, haben Sie aber gute Chancen, dass ein Familiengericht zugunsten des Umzuges des Kindes entscheidet, wenn Ihr Sohn das wirklich möchte. Der Wille eines 16-jährigen ist da in der Regel überwiegend zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Manuel Kruppe
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Rechtsanwalt Manuel Kruppe
Falls meine Frau plant aus Hamburg wegzuziehen, braucht sie mein Einverständnis, wenn sie meinen Sohn mitnehmen will und sogar ein Schulwechsel notwendig wird? Entfernung wäre zwischen 10 und 50km.
Ja, auch wenn Ihre Frau mit dem Kind umziehen möchte, braucht sie die Zustimmung von Ihnen als Mitsorgeberechtigten. Und auch der Schulwechsel fällt unter das Sorgerecht, sodass hier nur gemeinsame Entscheidungen beider Sorgeberechtigten möglich sind.