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Wohnmobilkauf 2019

10. August 2020 14:10 |
Preis: 48,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Gewährleistung bei Gebrauchtwagen

Habe im November 2019 ein WoMo gekauft. Mir wurde mitgeteil das es sich hier um ein Baujahr 2017 handelt und ein Ausstellungsfahrzeug sei. Zudem sagte man das Fahrzeug wurde kurzzeitig im Februar 2019 zugelassen und deshalb der Preisnachlass. Bei der Zulassung des Fahrzeugs stellte sich heraus das das Fahrzeug noch garnicht zugelassen war und wir die Erstbesitzer sind. Da wir einiges an Mängeln nach unserer ersten Fahrt festgestellt haben wurde uns mitgeteil das es sich ja um ein Gebrauchtfahrzeug handelt. Ist das so? Man weigert sich auch die beanstandeten Mängel zu beseitigen. Zum Beispiel die Fahrertür die eine Verformung aufweist die man auf den ersten Blick nicht sieht (Begründung das diese ja ~ 3700 € kostet) Feuchtigkeitsflecken im Heckbereich die man ohne passende Beleuchtung nicht sieht usw. Was kann man tun? Ist eine Rückgabe des Fahrzeugs noch möglich? Auf die Mängel wurden wir nicht hingewiesen. Man beruft sich auf einen Gebrauchtwagen Verkauf!

10. August 2020 | 14:40

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Unabhängig davon, ob es sich bei dem von Ihnen erworbenen Wohnmobil um ein Neu- oder Gebrauchtfahrzeug handelt, stehen Ihnen Gewährleistungsansprüche zu, soweit die von Ihnen rerügten Sachmängel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Ein vertraglicher Ausschluss der Gewährleistung ist grundsätzlich auch nicht möglich, es sei denn Sie hätten das Fahrzeug als Unternehmer gekauft. Ich gehe jedoch davon aus, dass Sie das Wohnmobil als Verbraucher erworben haben.

Soweit nun Ihr Verkäufer eine Nachbesserung der Mängel endgültig ablehnt, was Ihren Ausführungen zur Folge bereits geschehen ist, haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erklären. Dies hätte zur Folge, dass Sie einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises hätten Zug-um Zug gegen Rückübereignung des Wohnmobils, es sei denn es lägen lediglich unwesentliche Mängel vor. Bereits die von Ihnen beschriebenen deutlich erkennbare Verformung der Fahrertüre dürfte jedoch einen wesentlichen Mangel darstellen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

ANTWORT VON

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