Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie einen Gebrauchtwagen bei einem Händler gekauft haben und diesen nicht als Unternehmer kauften (z.B. als Dienstwagen), dann besteht grundsätzlich eine Mindestgewährleistung von einem Jahr auf das komplette KfZ, unabhängig davon was im Motor verbaut worden ist oder nicht (§ 475 Absatz 2 BGB
).
eine Beschränkung der Gewährleistung findet in diesem Fall auch nicht statt, da die Gewährleistung auf das komplette Fahrzeug gegeben werden muss.
Da in den ersten sechs Monaten außerdem noch eine Beweislastumkehr stattfindet, also die Vermutung,dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war, ist der Mangel auch auf jeden Fall mit von der Gewährleistung abgedeckt.
Die richtige Vorgehensweise wäre also mit dem Kostenvoranschlag den Händler aufzufordern, die Nachbesserung (Reparatur) am Fahrzeug vorzunehmen und ihm dafür eine Frist von 14 Tagen zu setzen.
Sollte diese Frist dann ungenutzt verstreichen, dann sind Sie berechtigt, den Wagen bei einem Dritten reparieren zu lassen und die Kosten vom Händler zu verlangen.
Sollten sie den Wagen doch als Unternehmer gekauft haben, es also als Dienstfahrzeug nutzen und wurde dies im Kaufvertrag auch so beschrieben (wichtig!), sagen Sie mir bitte kurz Bescheid, damit ich die Antwort noch dahingehend noch ausführen kann. Ich bräuchte in diesem Falle auch den Kaufvertrag in Kopie, den Sie mir gerne per E-Mail zuschicken können.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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