Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Das Fahrzeug ist mangelhaft, denn es hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Die Ist- weicht von der Soll-Beschaffenheit ab.
Sie dürfen daher die Abnahme verweigern, bis Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Das gilt selbst für geringfügige Mangel (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2016 – VIII ZR 211/15
).
Zudem haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung. Da ein fabrikneues Fahrzeug geschuldet ist, bedeutet dies Lieferung eines neuen Wohnmobils ohne Schaden.
Setzen Sie dafür eine Frist. Sollte diese ergebnislos verstreichen, können Sie zurücktreten.
Nutzen Sie bei Nachfragen bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Eichhorn, danke für Ihre Antwort.Auf wann sollte diese Frist datiert werden? Ich habe aufgrund der Zulassungsproblematik, ja bereits einmal den Liefertermin überschritten bekommen (17 Tage ), nun muss ich ein Austauschfahrzeug fordern, welche Frist kann ich da setzen und ist die auf die erste versäumte Frist anzurechnen ?
Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Üblich für eine Frist zur Nacherfüllung / Ersatzlieferung sind 14 Tage. Für die Nacherfüllung wird nichts angerechnet. Die Nacherfüllungspflicht besteht verschuldensunabhängig.
Ein Austauschfahrzeug (als Schadensersatz bei Verzug oder Verschulden) steht Ihnen nur zu wenn,
1. ein verbindlicher Übergabetermin vereinbart wurde und die AGB des Händlers eine Nachfristsetzung für den Verzug nicht erfordern oder
2. der Händler die spätere Zulassung oder den Hagelschaden zu vertreten hat oder
3. nach Ablauf einer gesetzten Frist (von 14 Tagen).
Vielleicht besteht eine Möglichkeit, dass Sie das beschädigte Fahrzeug bis zur Nachlieferung - soweit optisch zumutbar - nutzen können. Dadurch wird der Schaden gemindert (§ 254 BGB
; Schadenminderungspflicht)
Sie können auch eine kürzere Frist setzen, haben aber das Risiko, dass diese dann nicht angemessen lang ist.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist können Sie auch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen. Die Kosten dafür müsste Ihnen der Händler erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt