Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wohnmobilkau Neuwagen beim Händler

| 17. Juni 2017 23:00 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Kaufrecht


Beantwortet von


08:45

Guten Abend,
ich habe am 06.05.2017 ein Wohnmobil (Neuwagen) bei einem Händler gekauft. Die Zulassung sollte über diesen erfolgen.
Der Liefertermin im Kaufvertrag war mit Mai 2017 angegeben.
Leider wurde der Wagen vom Händler erst am 15.06.17 zugelassen, somit sind 6 Wochen verstrichen in denen ich den Wagen nicht nutzen konnte.
Am 17.06.2017 war dann endlich der Übergabetermin, bei der Anschau des Fahrzeuges, stellte sich ein Hagelschaden (Dach und über der Windschutzscheibe) heraus, über diesen ich nicht informiert wurde und auch es nicht den Anschein hatte, das dass bei der Übergabe erfolgen sollte !!.
Dieser sei am 30.05.17 auf dem Parkplatz des Händlers geschehen, was mir betroffene Kunden erzählten und von Angestellten des Hauses, mündlich bestätigt wurde. Wie verhalte ich mich nun, ich habe vorerst eine Übernahme abgelehnt, bis zur Klärung.

17. Juni 2017 | 23:41

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage beantworte ich wie folgt.

Das Fahrzeug ist mangelhaft, denn es hat nicht die vereinbarte Beschaffenheit. Die Ist- weicht von der Soll-Beschaffenheit ab.

Sie dürfen daher die Abnahme verweigern, bis Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird. Das gilt selbst für geringfügige Mangel (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2016 – VIII ZR 211/15 ).

Zudem haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung. Da ein fabrikneues Fahrzeug geschuldet ist, bedeutet dies Lieferung eines neuen Wohnmobils ohne Schaden.

Setzen Sie dafür eine Frist. Sollte diese ergebnislos verstreichen, können Sie zurücktreten.

Nutzen Sie bei Nachfragen bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 17. Juni 2017 | 23:58

Sehr geehrter Herr Eichhorn, danke für Ihre Antwort.Auf wann sollte diese Frist datiert werden? Ich habe aufgrund der Zulassungsproblematik, ja bereits einmal den Liefertermin überschritten bekommen (17 Tage ), nun muss ich ein Austauschfahrzeug fordern, welche Frist kann ich da setzen und ist die auf die erste versäumte Frist anzurechnen ?

Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2017 | 08:45

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Üblich für eine Frist zur Nacherfüllung / Ersatzlieferung sind 14 Tage. Für die Nacherfüllung wird nichts angerechnet. Die Nacherfüllungspflicht besteht verschuldensunabhängig.

Ein Austauschfahrzeug (als Schadensersatz bei Verzug oder Verschulden) steht Ihnen nur zu wenn,

1. ein verbindlicher Übergabetermin vereinbart wurde und die AGB des Händlers eine Nachfristsetzung für den Verzug nicht erfordern oder

2. der Händler die spätere Zulassung oder den Hagelschaden zu vertreten hat oder

3. nach Ablauf einer gesetzten Frist (von 14 Tagen).

Vielleicht besteht eine Möglichkeit, dass Sie das beschädigte Fahrzeug bis zur Nachlieferung - soweit optisch zumutbar - nutzen können. Dadurch wird der Schaden gemindert (§ 254 BGB ; Schadenminderungspflicht)

Sie können auch eine kürzere Frist setzen, haben aber das Risiko, dass diese dann nicht angemessen lang ist.

Nach erfolglosem Ablauf der Frist können Sie auch einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragen. Die Kosten dafür müsste Ihnen der Händler erstatten.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Juni 2017 | 00:22

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Gerne wieder ! Antwort erfolgte zeitnah und eindeutig !

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 18. Juni 2017
5/5,0

Gerne wieder ! Antwort erfolgte zeitnah und eindeutig !


ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht