Sehr geehrte Ratsuchende,
da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung der Hersteller die Kosten für den Motorschaden übernimmt, muss unterstellt werden, dass die Garantiebedingungen eingehalten worden sind.
Eine bestimmte, genau fixierte Frist, innerhalb dere die Reparatur gesetzlich zu erfolgen hat, gibt es nicht, so dass Sie nicht umhin kommen werden, dann einen fixen Termin selbst zu fordern. Dieser Termin muss angemessen sein und richtet sich nach dem Schadensumfang, dürfte zwischen 14 und 28 Tagen liegen.
Übernommen werden zunächst einmal nur die reinen Reparaturkosten.
Bezüglich der von Ihnen angesprochenen Folgekosten gibt es so keine gesetzliche Regelung gibt; die Vorschrift des § 443 BGb verweist auf den Umfang der Garantieerklärung, in denen aber meistens diese Folgekosten
-Nutzungsausfall oder Vorhaltekosten
-Leihwagen
-Mietzahlung
-Ersatzfahrzeug
ausgeschlossen werden; dieses wäre bei einer gewerblichen Nutzung - wie vorliegend - auch rechtlich zulässig, so dass die Garantieerklärung zumindest auf einen solchen Ausschluss hin geprüft werden sollte.
Verhindern könnte man dieses nur mit einer entsprechenden Abfassung der Garantieerklärung oder einer Zusatzversicherung für diese Ausfälle. Liegt dieses nicht vor, sind diese Folgekosten ausgeschlossen, bleiben Sie - so hart das klingt - auf den Kosten sitzen und sollten bei künftigen Verträgen vorab sich rechtlich beraten lassen.
Bitte bedenken Sie, dass hier nur eine ERSTberatung aufgrund Ihrer bisherigen sachverhaltsschilderung stattfunden kann und vertragliche, von Ihnen nicht erwähnten Abreden die Rechtslage ändern könnten, so dass Sie die Verträge und Garantieerklärungen ergänzend unbedingt prüfen lassen sollten; dieses könnte sich dann auch ggfs. für Sie lohnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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