Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Nach § 27 WEG
gehört die Einziehung des Wohgeldes zu den Aufgaben des Verwalters. Der Verwalter hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erüllen ( § 276 BGB
mit besonderer Fachkunde). Er haftet bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten , auch soweit er sich der Hilfe Dritter bedient (§ 278 BGB
). Die genauen Aufgaben des Verwalters bestimmen sich aus dem Verwaltervertrag. Die Hausverwaltung und auch der neue Verwalter haften demnach grundsätzlich auf Schadensersatz. Ob allerdings ein Verschulden vorliegt, kann ich anhand der Angaben nicht beurteilen. Dies hängt davon ab, ob der Fehler bei der Wohnfläche leicht erkennbar gewesen wäre und woher die falsche Angabe stammt. Geprüft werden müßte, ob ein alleiniges Verschulden des Verwalters vorliegt, oder ob ein Mitverschulden gegeben sein könnte. Beachten Sie bitte, dass nach neuem Recht eine zehnjährige Verjährung gilt, die Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers ist. Für mehr als 10 Jahre scheidet Schadensersatz aus. Es könnten auch weitere Ansprüche verjährt sein, dass hängt davon ab, wann Sie Kenntnis vom Fehler erlangt haben oder aber ab wenn Sie die Kennntis hätten haben müssen. Es kommt darauf an, ob Sie grob fahrlässig den Fehler nicht erkannt haben. Davon gehe ich zunächst nicht aus, dies wird aber im Einzelfall zu prüfen sein. Für Fehler hat jede Verwaltung eine Haftpflichtversicherung, ich rate Ihnen einen Anwalt einzuschalten und die Ansprüche geltend zu machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt
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