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Wohngeldberechnung

9. Mai 2008 16:24 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Vor 13 Jahren kaufte ich eine Eigentumswohnung, die ich jetzt wieder verkaufe.

Mein Makler hat festgestellt, dass seit Kauf der Wohnung zur anteiligen Berechnung des Wohngeldes und der Heizkosten 96 qm statt 83 qm zu Grunde gelegt wurden.

Der Fehler wurde offensichtlich von der Hausverwaltung, die auch die Wohnung vermakelte begangen.

Mit der Hausverwaltung wurde nach fünf Jahren ein neuer Verwalter beauftragt,auch dieser bemerkte den Fehler nicht.

Meine Frage: Der Schaden der mir entstand ist nicht unerheblich, habe ich einen Rechtsanspruch diesen ganz oder teilweise geltend zu machen.

Viele Grüße

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung der Angaben. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung möglich ist und das jede Änderung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Nach § 27 WEG gehört die Einziehung des Wohgeldes zu den Aufgaben des Verwalters. Der Verwalter hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erüllen ( § 276 BGB mit besonderer Fachkunde). Er haftet bei schuldhafter Verletzung seiner Pflichten , auch soweit er sich der Hilfe Dritter bedient (§ 278 BGB ). Die genauen Aufgaben des Verwalters bestimmen sich aus dem Verwaltervertrag. Die Hausverwaltung und auch der neue Verwalter haften demnach grundsätzlich auf Schadensersatz. Ob allerdings ein Verschulden vorliegt, kann ich anhand der Angaben nicht beurteilen. Dies hängt davon ab, ob der Fehler bei der Wohnfläche leicht erkennbar gewesen wäre und woher die falsche Angabe stammt. Geprüft werden müßte, ob ein alleiniges Verschulden des Verwalters vorliegt, oder ob ein Mitverschulden gegeben sein könnte. Beachten Sie bitte, dass nach neuem Recht eine zehnjährige Verjährung gilt, die Unabhängig von der Kenntnis des Gläubigers ist. Für mehr als 10 Jahre scheidet Schadensersatz aus. Es könnten auch weitere Ansprüche verjährt sein, dass hängt davon ab, wann Sie Kenntnis vom Fehler erlangt haben oder aber ab wenn Sie die Kennntis hätten haben müssen. Es kommt darauf an, ob Sie grob fahrlässig den Fehler nicht erkannt haben. Davon gehe ich zunächst nicht aus, dies wird aber im Einzelfall zu prüfen sein. Für Fehler hat jede Verwaltung eine Haftpflichtversicherung, ich rate Ihnen einen Anwalt einzuschalten und die Ansprüche geltend zu machen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung bieten.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt

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