Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1. Sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, Ihren Lebensbedarf aus eigenen Einnahmen und dem Wohngeld zu bestreiten. Es kommt nicht nur auf Ihre Umsätze, sondern vorallem auf die Gewinne an.
Das Wohngeld geht den Leistungen nach dem SGB II vor, es ist daher nicht ganz nachvollziehbar, warum die Wohngeldstelle Sie zu einem Antrag zwingen will. Eine Pflicht SGB II Leistungen zu beantragen gibt es nicht. Grund für das Schreiben ist aber, dass nach § 7 WoGG
Empfänger von ALG II vom Wohngeld ausgeschlossen sind, Das gilt nicht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Sie müssen also so viel verdienen, dass Sie mit Wohngeld nicht auf SGB II Leistungen angewiesen sind.
2. Wenn Sie regelmäßig Zuwendungen erhalten, müssten Sie dies angeben. Um Ihre Situation plausibel zu machen, ist es ratsam anzugeben, dass Sie unregelmäßig von den Eltern unterstützt werden. Hier müsste man ggf. die monatliche Leistung in Euro schätzen.
3. Sie sollten, wie obe dargestellt, mitteilen, das die Umsätze gestiegen sind und Sie davon leben können, auch durch Zuwendungen der Eltern. Das Wohngeld kann Ihnen dann eigentlich nicht versagt werden.
Es kommt hier aber auf die konkreten Zahlen an.
4. Die Wohngeldstelle kann immer den Antrag abweisen, wenn Sie meint, dass Ihre Einnahmen nicht ausreichend sind. Gegen einen Ablehnungsbescheid sollten Sie Widerspruch einlegen.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
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