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Wohngeldantrag - Frage nach weiteren Einkünften

27. Januar 2012 13:24 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Notar und Rechtsanwalt Oliver Wöhler

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich in 2011 selbstständig gemacht und gem. meiner Einnahmen-Überschußrechnung einen Umsatz von 11.000 Euro gehabt. Durch erste Ausgaben (Einrichtungen, Arbeitsmaterialien etc.) habe ich keinen Gewinn erwirtschaftet. Ich lebe alleine mit meiner Tochter und habe einen Folgeantrag für Wohngeld gestellt. Dieser wurde mir im letzten Jahr auch gewährt. In diesem Jahr erhalte ich die Antwort von der Wohngeldstelle, dass man feststellen muss, dass ich von meinen Einnahmen nicht leben kann und vermutlich weitere Leistungen (bsps. ALG 2) beantragen müsste. Ich soll nunmehr innerhalb einer bestimmten Frist (2 Wochen) erklären ob ich weitere Zahlungen erhalte oder plane zu beantragen da andernfalls der Antrag auf WOhngeld abgelehnt werden würde.

Meine Selbstständigkeit läuft jedoch immer besser, der Zeitraum in 2011 war dem Aufbau gewidmet, und ich nehme in 2012 vermutlich monatlich zwischen 700 und 900 Euro ein. Genau berechnen lässt sich dies in meiner Selbstständigkeit (ich bin von Einzelkunden und oftmals spontanen Kaufentscheidungen abhängig) natürlich nicht. Realistischerweise wird der Umsatz nicht unter 700 Euro/Monat liegen.

- Wie ist die Anfrage der WOhngeldstelle zu bewerten? Kann ich gezwungen werden weitere Leistungen zu beantragen?
- Regelmäßige Geldzahlungen aus privater Quelle erhalte ich nicht aber ich werde punktuell noch von meinen Eltern unterstützt, nicht mit direkten Geldzuwendungen sondern teilweise mit anderen Leistungen. Muss ich dies angeben? Es lässt sich ja nicht monetär beziffern.
- Was empfehlen Sie mir der WOhngeldstelle zu antworten
- Kann die Wohngeldstelle mir das WOhngeld verwehren? Und wenn ja aus welchem Grunde?

Mit freundlichen Grüßen

N. Harns

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:


1. Sie müssen grundsätzlich in der Lage sein, Ihren Lebensbedarf aus eigenen Einnahmen und dem Wohngeld zu bestreiten. Es kommt nicht nur auf Ihre Umsätze, sondern vorallem auf die Gewinne an.
Das Wohngeld geht den Leistungen nach dem SGB II vor, es ist daher nicht ganz nachvollziehbar, warum die Wohngeldstelle Sie zu einem Antrag zwingen will. Eine Pflicht SGB II Leistungen zu beantragen gibt es nicht. Grund für das Schreiben ist aber, dass nach § 7 WoGG Empfänger von ALG II vom Wohngeld ausgeschlossen sind, Das gilt nicht, wenn durch das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Sie müssen also so viel verdienen, dass Sie mit Wohngeld nicht auf SGB II Leistungen angewiesen sind.

2. Wenn Sie regelmäßig Zuwendungen erhalten, müssten Sie dies angeben. Um Ihre Situation plausibel zu machen, ist es ratsam anzugeben, dass Sie unregelmäßig von den Eltern unterstützt werden. Hier müsste man ggf. die monatliche Leistung in Euro schätzen.

3. Sie sollten, wie obe dargestellt, mitteilen, das die Umsätze gestiegen sind und Sie davon leben können, auch durch Zuwendungen der Eltern. Das Wohngeld kann Ihnen dann eigentlich nicht versagt werden.
Es kommt hier aber auf die konkreten Zahlen an.

4. Die Wohngeldstelle kann immer den Antrag abweisen, wenn Sie meint, dass Ihre Einnahmen nicht ausreichend sind. Gegen einen Ablehnungsbescheid sollten Sie Widerspruch einlegen.



Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht

Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com

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