Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Das Problem liegt in Ihrem Fall bei der Glaubwürdigkeitsprüfung bzgl. der Rückzahlung durch Ihren Sohn.
Darlehen von den Eltern gelten bei der Wohngeldstelle in den meisten Fällen als Unterhaltszahlungen und werden bei der Wohngeldermittlung berücksichtigt. Entsprechende Darlehensverträge werden als unglaubwürdig abgetan.
Ein Vertrag ohne genaue Angaben zu Laufzeit, Rückzahlungsbeginn und -raten ist grundsätzlich problematisch. So liegt es wohl in Ihrem fall und entspricht auch der Argumentation der Behörde.
Das Niedersächsische OVG hat dazu in einem ähnlichen Fall wie folgt ausgeführt:
"Grundsätzlich können darlehensweise gewährte Leistungen nicht als Einkommen im Sinne des Wohngeldrechts qualifiziert werden, weil diese zurückzuzahlen sind und deshalb nur vorübergehend zur Verfügung gestellt werden. Dieses gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um ein verzinsliches oder unverzinsliches Darlehen handelt (vgl. z.B. zum Ausbildungsförderungsdarlehen BVerwG, Urteil vom 25. Mai 1984 - 8 C 96.82
- BVerwGE 69, 247
, 251; so auch: Buchsbaum/Driehaus/Groß-mann/Heise, WoGG, § 10 Rnr. 7; Stadler/Gutekunst/Forster/Wolf, WoGG, § 10 Rnr. 154 ff.). Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um ein Darlehen in diesem Sinne. So hat bereits das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, jedenfalls dann wie Einnahmen behandelt werden müssen, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (BVerwG, Urteil vom 30. November 1972 - VIII C 81.71
- BVerwGE 41, 220
, 226). "
Das komplette Urteil finden Sie unter:
http://www.dbovg.niedersachsen.de/Entscheidung.asp?Ind=0510020020002594%20A
Sollte die Erbaschaft als Argument durchdringen, würde dies sicherlich nur der Fall sein, wenn der genaue Zeitpunkt feststünde. Dies ist bei einer Erbschaft aber bereits aus der Natur der Sache ausgeschlossen.
Sie sollten Folgendes überlegen:
Evt. bestünde ja die Möglichkeit, dass die Großmutter schriftlich bestätigt, das Darlehen im Wege einer sog. vorweggenommenen Erbfolge (d.H. die Großmutter wendet den Darlehensbetrag an den Sohn zu Lebzeiten zu und die Zuwendung wird dann im Erbfall verrechnet) zu tilgen. Hier könnte ein genauer verbindlicher Zeitpunkt vereinbart werden und die Darlehensrückzahlung wäre dann verbindlich.
Die Darlehensbeträge könnten dann nicht mehr als Unterhaltsleistungen angerechnet werden.
Ich hoffe, Ihre Anfrage hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Christian Kah
Rechtsanwalt
www.net-rechtsanwalt.de
Diese Antwort ist vom 09.06.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo,
schon einmal vielen Dank für den Tipp.
Können Sie mir bitte auch noch Ihre Meinung zur Variante mit der Grundsicherungsrente sagen? Unser Sohn ist - wie in meiner Frage ausgeführt - erwerbsunfähig (und zwar voll). Anspruch auf Grundsicherungsrente besteht (spätestens) nach 9-jähriger Erwerbsunfähigkeit.
Nach meiner Einschätzung kann man somit die Gewährung der Grundsicherungsrente kaum als "ungewisses Ereignis" einstufen.
Nach derzeitiger Gesetzeslage ist Ihre Argumentation wohl richtig. Es kann aber heute noch nicht abgesehen werden, ob die Grundsicherung wie momentan gesetzlich geregelt, auch zum Zeitpunkt des Anspruchs Ihres Sohnes noch besteht. Insofern, handelt es sich wohl leider um ein relativ ungewisses Ereignis aus Sicht der Behörde. Ich würde diese Argumentation dennoch einbringen. Sie werden ja sehen, wie sich die Behörde dazu positioniert.
Ich wünsche Ihnen für Ihren Sohn viel Erfolg.