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Wohngebäudeversicherung mit Zusatzvereinbarung für Solaranlagen

6. April 2006 07:18 |
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich habe eine Wohngebäudeversicherung nach VGB 96 für ein vermietetes Haus. Darin sind die Gefahren Brand, Blitzschlag, Explosion eingeschlossen. Des weiteren habe ich eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum Vertag für die dort installierte Solaranlage zu Brauchwassererwärmung mit dem Wortlaut: [Zur Wohngebäudeversicherung gilt folgendes als vereinbart: Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung bestimmungswidrig ausgetreten sind.]

Folgender Versicherungsfall ist eingetreten:

Im Warmwasserspeicher ist die Heizwendel der Solaranlage aufgrund Alterung undicht geworden und es ist Leitungswasser aus den Speicher in den Solarkreislauf eingetreten. Durch den höheren Druck des Leitungswassers im Vergleich zum Systemdruck des Solarkreislaufs hat das Überdruckventil des Solarkreislaufs geöffnet und es ist unbemerkt über einen (längeren) Zeitraum Kühlmittel/Wasser dort ausgetreten. Das Wasser ist dann vom Dachgeschoss durch das Haus gesickert und schließlich im Treppenhaus abgetropft. So wurde dann der Schaden entdeckt.

Ein Gutachter der Versicherung war dann vor Ort und hat dies auch so bestätigt. Die Versicherung bot für den Schaden an Decken und Wänden eine angemessene Summe an, will aber nicht für den Austausch des Warmwasserspeichers aufkommen. […Die Kosten für das Auswechseln des Speichers können wir dagegen nicht erstetten, da dieser Schaden nicht auf das im Rahmen Ihrer Wohngebäudeversicherung versicherte Risiko Feuer zurückzuführen ist…]

Jetzt wurde nach Austausch des kompletten Warmwasserspeichers beim Wiederbefüllen des Solarkreislaufs entdeckt, dass nun auch der Kollektor undicht ist. Offensichtlich ist durch die schleichende Verdünnung des Kühlmittels infolge der Undichtigkeit und den damit abnehmenden Gehalt an Frostschutzmittel, ein Frostschaden in Folge entstanden. Dieser Schaden war bei der Begutachtung durch die Versicherung nicht erkennbar und ich werde diesen jetzt nachmelden.

1. Frage: Habe ich eine Chance, die Kosten für den Austausch des Warmwasserspeichers auf Basis der Zusatzvereinbarung und/oder in Verbindung mit der Klausel 7164 nach VGB 96 bei der Versicherung geltend machen?

2. Frage: Wie sieht es mit den Kosten für den Austausch der Kollektoren als direkten Folgeschaden des Wasseraustritts aus. Muss die Versicherung zumindest dafür aufkommen?

6. April 2006 | 11:18

Antwort

von


(206)
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44139 Dortmund
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Sehr geehrter Fragesteller,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Frage 1:

Wenn der Grund für den Austausch des Warmwasserspeichers darauf beruht, dass die Heizwendel altersbedingt undicht geworden ist, besteht gegen Ihren Versicherer kein Anspruch auf Kostenersatz für den Austausch des Warmwasserspeichers.

Denn der Versicherungsschutz erstreckt sich u.a. auf "Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind."

Darauf beruht der Schaden am Warmwasserspeicher aber nicht- dieser ist auf altersbedingten Verschleiss zurückzuführen.

Das durch den Verschleiss defekte Gerät ist im Rahmen der Wohngebäuderversicherung aber nicht mitversichert, sondern nur die versicherten Schäden, die auf dieses defekte Gerät zurückzuführen sind, dies führt nun zu Ihrer

Frage 2:

Wenn der Defekt auf einem Frostschaden beruht, ist eine Wohngebäuderversicherung auf der Basis des Risikos "Feuer" nicht einschlägig, hier müsste das Risiko Leitungswasser/Rohrbruch/Frost mitversichert sein.

Der Schaden steht zwar mit dem Wasseraustritt in Verbindung, ist aber nicht durch diesen entstanden, sondern durch die Frosteinwirkung. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass nach Ihrer Schilderung nicht das Kühlmittel selber zu einem Schaden geführt hat, sondern es lediglich aufgrund des Verschleissschadens zu einer Abnahme des Kühlmittels gekommen ist. Insofern wurde die Kausalkette wieder durch einen Verschleissdefekt am nicht mitversicherten Ausgangsgerät in Gang gesetzt.

Ich bedaure, Ihnen keine für Sie günstigere Mitteilung machen zu können, hoffe aber, Ihnen die im Rahmen dieses Forums angebotene erste Orientierung ermöglicht zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. April 2006 | 15:54

Sehr geehrter Herr Jeromin,

vielen Dank zunächst für die schnelle Beantwortung. Folgende Nachfragen meinerseits:

zu Antwort 1:
In der Klausel 7164, deren Punkt 1 wortgleich der Zusatzvereinbarung meines Versicherungsvertrags ist, steht:

1. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Schäden durch Wasser oder sonstige wärmetragende Flüssigkeiten wie Sole, Öle, Kühlmittel, Kältemittel und dergleichen, die aus Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen bestimmungswidrig ausgetreten sind.
2. Innerhalb versicherter Gebäude sind versichert
a. Frost- und sonstige Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen,
b. Bruchschäden durch Frost an sonstigen Einrichtungen der in Nr. 1 genannten Anlagen.
3. Außerhalb versicherter Gebäude sind versichert Frost- und Bruchschäden an Rohren der in Nr. 1 genannten Anlagen, soweit diese Rohre der versicherten Gebäude oder Anlagen dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

Nach Punkt 2 sind auch allgemeine Bruchschäden versichert. Nun ist bei mir lediglich Punkt Nr. 1 wörtlich in der Zusatzvereinbarung genannt, somit sind Bruchschäden explizit weder ein- noch ausgeschlossen, oder? Weiterhin basiert die Befundung, wonach der Bruch altersbedingt sei, auf einer Mutmaßung des Gutachters (Der Warmwasserspeicher war erst 9 Jahre alt). Die Schadenstelle selbst ist innerhalb des Warmwasserspeichers und von außen nicht sichtbar.

Hat diese Argumentation eine Chance auf Erfolg?

zu Antwort 2:
Wenn lt. Zusatzvereinbarung alle "…Schäden durch Flüssigkeiten, welche aus Solaranlagen bestimmungswidrig austreten…" versichert sind, dann ist doch ein Frostschaden als ein logischer und unvermeidbarer Folgeschaden eines ausgetretenen Frostschutzmittels anzusehen? Der Vertragstext gibt doch hier nicht vor wie die Wirkrichtung des Schadensverlaufs ist, also ob die ausgetretene Flüssigkeit aktiv einen Schaden veruracht (Wasserflecken, etc.) oder ob durch ausgetretene Flüssigkeit an anderer Stelle ein Funktionsdefizit entsteht. Es heißt doch lediglich "Schäden DURCH austretende Flüssigkeiten". Noch eine Anmerkung: Die von Ihnen erwähnte Kausalkette würde nach Ihrer Argumentation doch auch bei den Wasserschäden an Wänden und Decken, die die Versicherung anstandslos bezahlt hat, durch den Defekt am nicht mitversicherten Ausgangsgerät in Gang gesetzt, oder?

Mit freundlichen Grüßen,
ein Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. April 2006 | 16:59

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Präzisierung des Sachverhalts sowie Ihre Nachfrage.

Lassen Sie mich mit dem Ende Ihrer Nachfrage beginnen. In der Tat ist die Kausalkette hier nicht das entscheidende Argument- es sollte vornehmlich zum besseren Verständnis des versicherungsrechtlichen Systematik beitragen, obwohl ich mich bereits bemüht habe, kein "Juristendeutsch" zu verwenden.

Auch wenn ich Ihrer Argumentation entnehmen kann, dass Sie -verständlicherweise- gerne ein anderes Ergebnis hören würden, muss ich Ihnen in Fortsetzung meiner bereits vertretenen Auffassung mitteilen, dass Ihre Argumentation hinsichtlich des Vorliegens eins unmittelbaren Folgeschadens (Frage 2) zwar stringent ist. Aber leider

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