Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Wörtchen unmittelbar in der von ihnen zitierten Norm bezieht sich ausschließlich auf eine zeitliche Komponente.
Dass bedeutet für sie, dass die Entnahme und die Verwendung für die Wohnung in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen müssen. Dies liegt bei einer Eigentumswohnung (Selbstnutzung beachten) dann vor, wenn ihnen Aufwendungen für die Wohnung in einem Zeitrahmen von 1 Monat vor der Antragstellung auf Auszahlung bis 12 Monate nach der erstmaligen Auszahlung entstehen. Entstanden sind die Aufwendungen, in dem Moment wo sie von ihnen bezahlt werden.
Da bereits der Zeitrahmen bei 1 Monat vor Antragstellung beim ZFA beginnt, kann das Gesetz hier nicht nur aus der Förderung sofort und direkt gezahlte Ausgaben, wie z.B.Ratentilgungen bei einem Kredit meinen. Sie können in "Vorschuss" gehen und müssen keinen Kredit aufnehmen. Wichtig ist nur, dass Zahlungen erst in der Zeit ab 1 Monat vor Antragstellung vorgenommen werden. Es werden sämtliche Zahlungen in dem benannten Zeitraum für die Wohnung angerechnet, gleich aus welcher Quelle sie stammen.
Um gegenüber dem ZfA zu argumentieren, dass der unmittelbare (zeitliche, ein anderer ist nicht gefordert) Zusammenhang besteht, sollten sie sämtliche Belege für ihre Aufwendungen unbedingt sammeln.
Ansonsten sind zur Argumentation keine Rechtsquellen erforderlich. Das ZfA beschreibt die Unmittelbarkeit und ihre zeitliche Voraussetzung selbst in ihrem Hinweisblatt zum Antrag nach § 92 a EStG
. Dieses finden sie frei im Internet zum Ausdruck vom ZfA bereitgestellt.
Der Link lautet: https://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/de/Inhalt/public/1_ZfA/98_Formularcenter/05_d0809_Erlaeuterung_zu_d0808.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Vielen Dank für die Erläuterungen. Verstehe ich Sie richtig, dass wenn mein Antrag bei der ZfA am 20.05.2016 eingeht und der Anbieter erstmalig am 30.09.2016 auszahlt ich den Eigenheimbetrag für Ausgaben für die selbstgenutzte Wohnung die Zeitraum 20.04.2016 (ein Monat vor Antragstellung) bis 30.09.2017 (12 Monate nach der ersten Auszahlung) getätigt wurden förderunschädlich verwenden kann?
Sehr geehrter Fragesteller,
ja,sie haben den Zeitrahmen korrekt berechnet. In diesem Zeitrahmen ist die Entnahme nach § 92 a EStG
unschädlich.
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Doreen Prochnow