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Wohn-Riester/ Verwendung des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags

| 14. Mai 2016 19:13 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Das Wort "unmittelbar" in § 96 a Abs. 1 EStG bezieht sich auf die zeitliche Komponente. Sie ist erfüllt, wenn Aufwendungen 1 Monat vor Antragstellung beim ZfA und 12 Monate nach der ersten Auszahlung für die Herstellung/Kauf einer Wohnung entstehen. Entstanden ist die Aufwendung mit ihrer Bezahlung.

Ich beabsichtige aus meinen Riester-Fondssparplan das angesparte Kapital vollständig zu entnehmen für die Bezahlung einer Teils der Erwerbsnebenkosten (insbes. Makler, Grunderwerbssteuer, Notar, Grundbuchamt, Renovierung, Umzug, neue Möbel) einer Eigentumswohnung, die ich in naher Zukunft kaufen möchte; zurzeit wird bereits der Kaufvertrag vorbereitet. Laut §92a EinkStG ist eine förderunschädliche Entnahme des sog. Altersvorsorge-Eigenheimbetrags möglich "unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens". Die Auszahlung des Eigenheimbetrages ist mit Fristen verbunden, so dass ich wohl frühestens am 01.10.2016 darüber verfügen können werde. Kann ich für die Begleichung o. g. Kosten, die vermutlich sämtlich vor Oktober fällig werden, zwischenzeitlich (ausreichend vorhandenes) eigenes Geld/Guthaben von meinem Tagesgeldkonto verwenden und dann mit dem Geld aus dem Riester-Vertrag mein Tagesgeldkonto im Oktober wieder auffüllen, oder muss ich jetzt tatsächlich ein Darlehen aufnehmen, dass dann mit dem im Oktober ausgezahlten Geld aus dem Riester-Vertrag getilgt wird? Das Darlehen würde ja zusätzlichen zeitlichen und finanziellen Aufwand bedeuten; die Lösung mir das Geld selbst zu "leihen" wäre der einfachere Weg. Wie ist die Rechtslage?
.
Bei Beantwortung bitte Rechtsquellen anführen, mit denen ich später notwendigenfalls bei der ZfA argumentieren kann.

Einsatz editiert am 16.05.2016 19:27:27

18. Mai 2016 | 20:24

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Wörtchen unmittelbar in der von ihnen zitierten Norm bezieht sich ausschließlich auf eine zeitliche Komponente.

Dass bedeutet für sie, dass die Entnahme und die Verwendung für die Wohnung in einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang stehen müssen. Dies liegt bei einer Eigentumswohnung (Selbstnutzung beachten) dann vor, wenn ihnen Aufwendungen für die Wohnung in einem Zeitrahmen von 1 Monat vor der Antragstellung auf Auszahlung bis 12 Monate nach der erstmaligen Auszahlung entstehen. Entstanden sind die Aufwendungen, in dem Moment wo sie von ihnen bezahlt werden.

Da bereits der Zeitrahmen bei 1 Monat vor Antragstellung beim ZFA beginnt, kann das Gesetz hier nicht nur aus der Förderung sofort und direkt gezahlte Ausgaben, wie z.B.Ratentilgungen bei einem Kredit meinen. Sie können in "Vorschuss" gehen und müssen keinen Kredit aufnehmen. Wichtig ist nur, dass Zahlungen erst in der Zeit ab 1 Monat vor Antragstellung vorgenommen werden. Es werden sämtliche Zahlungen in dem benannten Zeitraum für die Wohnung angerechnet, gleich aus welcher Quelle sie stammen.

Um gegenüber dem ZfA zu argumentieren, dass der unmittelbare (zeitliche, ein anderer ist nicht gefordert) Zusammenhang besteht, sollten sie sämtliche Belege für ihre Aufwendungen unbedingt sammeln.

Ansonsten sind zur Argumentation keine Rechtsquellen erforderlich. Das ZfA beschreibt die Unmittelbarkeit und ihre zeitliche Voraussetzung selbst in ihrem Hinweisblatt zum Antrag nach § 92 a EStG . Dieses finden sie frei im Internet zum Ausdruck vom ZfA bereitgestellt.

Der Link lautet: https://www.zfa.deutsche-rentenversicherung-bund.de/de/Inhalt/public/1_ZfA/98_Formularcenter/05_d0809_Erlaeuterung_zu_d0808.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Rückfrage vom Fragesteller 20. Mai 2016 | 01:43

Vielen Dank für die Erläuterungen. Verstehe ich Sie richtig, dass wenn mein Antrag bei der ZfA am 20.05.2016 eingeht und der Anbieter erstmalig am 30.09.2016 auszahlt ich den Eigenheimbetrag für Ausgaben für die selbstgenutzte Wohnung die Zeitraum 20.04.2016 (ein Monat vor Antragstellung) bis 30.09.2017 (12 Monate nach der ersten Auszahlung) getätigt wurden förderunschädlich verwenden kann?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Mai 2016 | 07:46

Sehr geehrter Fragesteller,

ja,sie haben den Zeitrahmen korrekt berechnet. In diesem Zeitrahmen ist die Entnahme nach § 92 a EStG unschädlich.

mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Doreen Prochnow

Bewertung des Fragestellers 20. Mai 2016 | 01:44

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