Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Eine Kostenerstattungspflicht der Rechtsanwaltskosten besteht für Sie nur, sofern Sie sich mit dem Rückschnitt der Hecke bereits im Verzug gemäß § 286 BGB
befunden haben.
Auf Grund Ihrer Darlegung ist jedoch von keinem Verzug auszugehen.
Der Eintritt des Verzuges setzt eine Mahnung nach Fälligkeit der Leistung (hier der Rückschnitt) voraus.
Diese Voraussetzung ist in Ihrem Fall nicht ersichtlich.
Die Aufforderung Ihres Nachbarn begründet zunächst erst Ihre Leistungspflicht zum Zurückschneiden der Hecke und somit eine zu erbringende Leistung.
Eine Fälligkeit der Leistung wurde nicht bestimmt. Selbst wenn man von einer sofortigen Fälligkeit ausgehen würde, hätte aber in jedem Fall nach der Aufforderung Ihres Nachbarn zum Zurückschneiden, noch eine Mahnung durch diesen erfolgen müssen, da erst diese Mahnung den Eintritt des Verzuges begründet, wenn Sie der fälligen Leistung des Zurückschneidens nicht nachgekommen sind.
Eine Mahnung ist auch in Ihrem Fall durch den Nachbarn nicht gemäß § 286 Abs. 2 BGB
entbehrlich gewesen, da die Leistung weder nach dem Kalender bestimmt war, bzw. bestimmbar wäre, eine endgültige Erfüllungsverweigerung Ihrerseits nicht vorlag und auch keine Gründe dafür erkennbar sind, die unter Abwägung beiderseitiger Interessen den sofortigen Eintritt des Verzuges rechtfertigen.
Vielmehr stellt das anwaltliche Aufforderungsschreiben die Mahnung dar. Diese Kosten, die somit vor Verzugseintritt entstanden sind, sind jedoch nicht als Rechtsverfolgungskosten zu erstatten.
Aus diesem Grund besteht für Sie keine Verpflichtung, die Anwaltskosten zu zahlen.
Auf Ihre nachfolgenden Fragen kommt es aus den dargelegten Gründen deshalb nicht mehr an.
Der Vollständigkeit halber soll hierauf jedoch noch kurz eingegangen werden.
Sofern sämtliche Schreiben an die GmbH adressiert waren, ist davon auszugehen, dass diese auch tatsächlich als Anspruchsgegner angesehen wurde.
Diese ist jedoch rechtlich gar nicht zum Zurückschneiden verpflichtet, da sie kein Grundstückseigentümer ist.
Insofern bestehen deshalb erhebliche Zweifel an einem Verzug begründenden Schreiben, da dieses an den falschen Adressaten gerichtet war.
Grundsätzlich ist auch Ihre Mutter als Gesamtschuldnerin in Folge des Miteigentums verpflichtet, die Hecke zum Nachbarn zurückzuschneiden.
Grundsätzlich könnte sich im Innenverhältnis zu Ihnen ein Erstattungsanspruch auf Tragung der hälftigen Anwaltskosten ergeben.
Gleichwohl dürfte aber in Ihrem Fall ein solcher Anspruch nicht begründet sein, sofern Ihre Mutter von der Aufforderung des Zurückschneides keine Kenntnis hatte.
Eine Gebührenhöhe der Geschäftsgebühr von 1,3 ist angemessen. Diese Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gegenstandwert, der hier mit 4.000,- Euro möglicherweise zu hoch angesetzt sein dürfte.
Der Gegenstandswert in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, wie hier einem nachbarrechtlichem Streit, bestimmt sich nach dem Interesse Ihres Nachbarn am Zurückschneiden der Hecke, also inwiefern dieser durch die nicht zurück geschnittene Hecke beeinträchtigt ist.
Eine abschließende Beurteilung dahingehend lässt sich allerdings derzeit nicht treffen.
Ein Streitwert von 4.000,- Euro ist auch grundsätzlich in solch einem Fall möglich.
Dies gerade im Hinblick auf § 23 Abs. 3 RVG
.
Soweit sich der Gegenstandswert aus anderen Wertvorschriften (wie hier) nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Aus diesem Grund halte ich die Gebührenhöhe bzw. die Kostenrechnung der Höhe nach für angemessen.
Aus den oben dargelegten Gründen besteht jedoch bereits eine Kostenerstattungspflicht Ihrerseits dem Grunde nach nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
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