Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Wird meine Abfindung auf befristete Erwerbsminderungsrente angerechnet?

14. Juni 2022 04:14 |
Preis: 60,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Ich habe Anfang Mai 2021 die volle Erwerbsminderungsrente beantragt. Zum 30.6.2021 habe ich einen Aufhebungsvertrag unterschrieben der mein Arbeitsverhältnis zum 31.1.2022 beendet hat. Nun wurde mir von der DRV eine befristete volle Erwerbsminderungsrente ab dem 31.5.2022 rückwirkend ab dem 1.12.2021 bis zum 31.1.2024 genehmigt.
In meinem Aufhebungsvertrag steht: Der Mitarbeiter wird sofort unwiderruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Bis zum Beendigungsdatum erhält der Mitarbeiter die ihm vertraglich zustehende Festvergütung und die bis dahin fällige tarifliche Sonderzahlung. Weiter Vergütungsansprüche bestehen nicht.
Zusätzlich erhält der Mitarbeiter eine Abfindung in Höhe von xxxxxxx € mit der letzten Gehaltsabrechnung.
Meine Frage ist: Wird meine Abfindung auf meine Erwerbsminderungsrente angerechnet?

14. Juni 2022 | 06:13

Antwort

von


(2984)
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Diese Anwältin zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

für die Anrechnung von Abfindungen gilt Folgendes:

Abfindungen stellen grundsätzlich keinen Hinzuverdienst dar und werden daher auch nicht angerechnet.

In der Regel werden die Abfindungen als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt.

Dann sind diese aber nicht als Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB VI anzusehen und nach § 96a SGB VI findet keine Anrechnung statt.

Nach der von Ihnen genannten Regelung im Aufhebungsvertrag ist aber eine Abfindung genannt, ohne diese zu begründen; z.B. für die Verlust des Arbeitsplatzes. Hier könnte die Rentenversicherung argumentieren, dass diese Abfindung deswegen Arbeitsentgelt sei. Dem werden Sie aber auch mit Unterstützung Ihres früheren Arbeitgebers entgegenhalten können, dass die Abfindung gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wurde, auch wenn dieses nicht ausdrücklich so ausgeführt wurde.

Bleibt also festzuhalten, dass die Abfindung grundsätzlich nicht anrechenbar ist, dass aber wegen der von Ihnen genannten Formulierung unter Umständen noch Erklärungen gegenüber der Rentenversicherung erforderlich werden könnten.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 14. Juni 2022 | 08:47

Das würde ja bedeuten das ich fast 30 Monate keine Rente bekommen würde! Sind sie sich da sicher? Eine Abfindung wird doch immer für den Verlust des Arbeitsplatzes bezahlt. Gerade bei Aufhebungsverträgen!
Ich kenne das eigentlich nur wenn die Abfindung Monatlich bezahlt wird dass die Abfindung Sozialversicherungspflichtig ist.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Juni 2022 | 08:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

ich hatte Ihnen ausgeführt, dass Abfindungen NICHT angerechnet werden und auch auf die Vorschriften hingewiesen.

Mein Hinweis auf die Formulierung im Aufhebungsvertrag sollte nur dazu dienen, Sie darauf vorzubereiten, dass Nachfragen kommen könnten, die Sie aber mit einer Bestätigung des früheren Arbeitgebers beantworten können. Damit kann dann auch nachgewiesen werden, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden sollte, so wie auch die Definition der Abfindung schon beeinhaltet.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

(2984)

Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER