Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen angeschnittenen Fragen möchte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
1.
Berufsbedingte Fahrtkosten können entweder konkret ( 0,30 EUR/ Km bei 220 Arbeitstagen) oder pauschal mit 5% vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden.
Nettoeinkommen heisst dabei Bruttoeinkommen abzügl. Steuern, Sozialversicherung, Vorsorgebeiträge. Die voll abzugsfähigen KV- Beiträge ist also zuvor abzuziehen.
2.
Der von Ihnen geleistete Minderjährigenunterhalt ist im Zuge der Bereinigung des Einkommens mit dem Zahlbetrag ( nicht mit dem Tabellenbetrag ) abzuziehen.
3.
Die Berechnung des Unterhalts erfogt in Gemäßheit der Leitlinien des OLG Celle wie folgt:
13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB
das bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Ziff. 10 zu ermitteln und
davon ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Ziff. 21.3.1) abzuziehen. Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB
errechnet sich nach der Formel:
Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.100 € mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.200 (= 1.100 + 1.100) €.
Haftungsanteil 1 = (N1 - 1.100) x R : (N1 + N2 - 2.200).
Da die Leitlinien hinsichtlich des Sockelbetrages unmissverständlich auf den angemessenen Selbstbehalt nach Ziff. 21.3.1 abstellen, ist dieser mit einem Betrag von 1.100,00 EUR abzuziehen.
Dieser (höhere) Selbstbehalt ändert sich auch nicht nach Abschluß der Schulausbildung. ( Dann ist zu prüfen, ob überhaupt noch ein Kindesunterhaltsanspruch besteht. )
4.
Der Bedarf sind nach dem zusammengerechneten Einkommen vor Abzug des Selbstbehaltes ermittelt ( vgl. Ziff. 13.1.1 Leitlinien )
Der Berechnungsvorgang muss also hinsichtlich des Selbstbehaltes korrigiert werden.
Die Leitlinien des OLG Celle finden Sie hier:
http://www.oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/live/live.php?navigation_id=13594&article_id=57561&_psmand=54
Ich hoffe, Ihre Fragen damit im Rahmen dieser Erstberatungsplattform zufriedenstellend beantwortet zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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