Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
in Betracht kommen hier Ordnungswidrigkeiten nach § 80 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).
Ordnungswidrig handelt nach dessen Absatz 1, "wer vorsätzlich oder fahrlässig (...)
10.
eine Baumaßnahme ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Abs. 1) oder abweichend von der Baugenehmigung durchführt oder durchführen lässt,"
sowie nach § 80 Abs. 2 NBauO auch derjenige, der
"einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden ist und auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
Zwar sind Sie als Rechtsnachfolger des Verkäufers nur Zustandsstörer, nicht Handlungsstörer, da Sie selbst die Baumaßnahmen ja nicht durchgeführt haben. § 80 Abs. 1 Ziffer 10 NBauO ist daher nicht einschlägig. Insbesondere trifft Sie meines Erachtens auch kein Unterlassensvorwurf nach § 8
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Aber Sie könnten Adressat einer Abrissverfügung sein oder werden, die regelmäßig unter Zwangsgeldandrohung erfolgt.
Es ist daher möglich, dass auch Ihnen gegenüber ein Bußgeld festgesetzt wird. Insbesondere wirkt nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.01.1971 - BVerwG IV C 62.66
- eine etwa bereits erlassene Beseitigungsverfügung ohne Weiteres auch gegenüber dem Rechtsnachfolger fort, sodass der Verkäufer Ihnen gegenüber versichern muss, dass noch keine derartige Verfügung ergangen ist.
Ferner kann es aufgrund des Schwarzbaus zu Schwierigkeiten mit einer etwaigen Finanzierung einer Bank kommen.
In erster Linie sollte daher versucht werden, den Schwarzbau schnellstmöglich zu legalisieren, indem ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Baubehörde gestellt wird. Hierzu sollte eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vor Ort aufgesucht und mit der Durchführung beauftragt werden.
Zumindest sollte aber in den Notarvertrag nach Möglichkeit zusätzlich noch eine Verpflichtung des Verkäufers dahingehend aufgenommen werden, dass er im Falle einer Abrissverfügung den Abriss übernehmen bzw. bezahlen muss. Dies sollte mit Verkäufer und Notar besprochen werden. Gerne prüfe ich einen entsprechend angepassten Vertragsentwurf.
Nutzen Sie im Falle von Unklarheiten gerne ohne Mehrkosten die Nachfrageoption.
Ansonsten hoffe ich, dass Ihnen diese Hinweise weiterhelfen und verbleibe
mit den besten Grüßen aus Münster in Westfalen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
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Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann
Vielen dank für die ausführliche antwort.
Nachfrage.
Nun angenommen:
der verkäufer versichert das keine verfügungen o.ä. vorliegen und ich kaufe das haus mit der "nur" fehlenden genehmigung. Um aber ein gutes gewissen zu haben und als einfachste lösung würde ich anschließend den älteren wintergarten abreissen, statt zu versuchen ihn zu legalisieren.
Kann ich dadurch vorbeugend einem bußgeld o.ä. entgehen?
Denn die abrissverfügung oder anderes würde ja dann erst gar nicht entstehen und alles wäre doch dann wieder legal. Man hätte nur noch den text im notarvertrag und die spuren am haus.
(Mal abgesehen davon wer die abrisskosten trägt / das der wintergarten vorher abgerissen oder legalisiert werden würde / das den kaufpreis ändert).
Auch schonmal vielen dank für eine antwort hierauf.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
sehr gerne. Vielen Dank auch für Ihre sehr gute Nachfrage. Das ist gar nicht so einfach zu beantworten, da für einen Abriss in vielen Bundesländern ebenfalls eine Genehmigung notwendig ist, eine Abbruchgenehmigung.
Soweit ich es jedoch erkennen kann, sieht die Niedersächsische Bauordnung hier nur eine Anzeigepflicht vor. § 60 Abs. 2 NBauO lautet: "Verfahrensfrei ist auch (...)
4.
der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen, ausgenommen Hochhäuser, und der im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen,
(...)"
Von daher reicht eine Anzeige aus. Da Ihr Vorhaben im besten Sinne der Gemeinde sein dürfte, kann ich mir nicht vorstellen, dass dann noch ein Bußgeld festgesetzt wird.
Aber abstimmen sollten Sie auch den Abriss schon, das ist in jedem Falle sicherer.
Ich hoffe, dass Ihnen dies hilft. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, so können Sie sich unter den in meinem Profil angegebenen Kontaktdaten auch gerne an meine Kanzlei bzw. mich wenden.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt