Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier, im Sinne einer anwaltlichen Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft das öffentliche Baurecht. Sie könnten einen sogenannten Schwarzbau errichtet haben (Überdachung, Vordach), und fragen nach möglichen juristischen Konsequenzen (Bußgeld, Geldbuße) sowie möglichen Handlungsweisen.
Frage 2: Eine nachträgliche Baugenehmigung/Bauerlaubnis ist nicht nur denkbar, sondern auch üblich. Ggf. fallen im Baugenehmigungsverfahren/Verwaltungsverfahren höhere Gebühren an.
Frage 3: Unterstellt der Schwarzbau könnte (teilweise) nicht nachträglich genehmigt werden wäre mit einer (teilweisen) Abrissverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde zu rechnen. § 84 BauO NRW in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Zur Höhe des Bußgeldes lässt sich wegen der unterschiedlichen Verwaltungspraxis, und gewissen Entscheidungsspielräumen scher etwas sagen. Sehr grob geschätzt könnten es so 500,- bis 1.000,- EUR schon werden.
Frage 4 und Frage 1: Ich würde Ihnen raten vergleichbare Fälle aus der Umgebung (dem gleichen Baugebiet) zusammenzutragen, weil Sie Sich nach Ihren Schilderungen hier möglicherweise auf einen sogenannten baurechtlichen Berufungsfall beziehen können. Danach dürfen Sie damit rechnen gleichartig wie vergleichbare Fälle ggf. ausnahmsweise (§ 31 BauGB
; § 34 BauGB
) bauen zu dürfen.
M.E. müsste man davon ausgehen, dass das Vordach Teil des Hauptgebäudes ist. Je nachdem ob es einen Bebauungsplan gibt oder nicht, wäre § 67 (Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen) anwendbar, wonach auszugsweise gilt : Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes... bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn 1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht, 2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und 3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. ...
Es käme auch ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren § 68 BauO NRW in Betracht.
Es wäre also anhand aller Bauvorschriften (BauGB, BauNVO, BauO NRW und kommunalen Bebauungsplänen sowie örtlichen Bauvorschriften) zu prüfen, ob das Hauptgebäude auch mit Vordach genehmigungsfähig bleibt.
Nach Ihren Schilderungen halten Sie die erforderlichen Abstände auch mit dem Vordach ein. Ein Nachbar müsste sich auf eigene sogenannte subjektive Nachbarrechte berufen können, um die Bauaufsichtsbehörde zum einschreiten bewegen zu können. Das ist nach Ihren Schilderungen sehr unwahrscheinlich.
Ich meine dem Fall der Fälle können Sie gelassen entgegensehen wenn die meisten Ihrer Nachbarn vergleichbare bauliche Anlagen (Wohngebäude plus Vordach) errichtet haben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Gerne weise ich Sie darauf hin, dass Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen können.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt