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Wille im Testament, wird von Frau eines verstorbenen Erben nicht eingehalten.

5. August 2018 02:10 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Hallo,

Im Testament meines Vaters war es sein ausdrücklicher Wille, dass mein Bruder eine wertvolle Sammlung erbt.
Und er wünschte "wenn die Sammlung aus welchem Grund auch immer verkauft wird"
so solle der Erlös je zu 1/5 unter den weiteren Erben verteilt werden.

Er hatte noch weitere feste Voraussetzungen an diese Sammlung gebunden, wie die Weiterführung der Sammlung durch ein männliches geeignetes Familienmitglied in der Zukunft.

Leider verstarb mein Bruder etwa ein Jahr später ohne ein Testament zu fertigen. Nun ist die Sammlung im Besitz seiner Frau die auf Verdacht beginnt die Sammlung stückweise zu verkaufen ohne die weiteren Erben an dem Erlös zu beteiligen.

Gibt es einen Weg dem Testaments-Wunsch meines Vaters durchzusetzen?

5. August 2018 | 08:32

Antwort

von


(910)
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Zunächst ist hier zu prüfen, ob die Ehefrau Ihres Bruders die vermachte Sammlung nicht komplett herausgeben muss, damit diese weiter von Ihrer Familie geführt werden kann. Dieses Ergebnis könnte sich durch -
ggf. ergänzende (was hätte der Erblasser in der nun eingetretenen Situation veranlasst?) - Auslegung des Testaments ergeben. Eine abschließende Beurteilung ist erst in Kenntnis aller Details möglich.

Soweit die Ehefrau Ihres Bruders dessen Erbin und damit Rechtsnachfolgerin nach Par. 1922 Abs. 1 BGB geworden ist, gilt das Testament Ihres Vaters auch für sie. Da Sie bisher nur den Verdacht hegen, dass Teile der Sammlung veräußert worden sind, sollte zunächst einmal Auskunft über deren aktuellen Bestand und etwaige Verkäufe verlangt werden. Im zweiten Schritt kann dann unter Berufung auf das Testament Zahlung nach den dort festgelegten Quoten verlangt werden. Dieser Anspruch kann ggf. auch eingeklagt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 6. August 2018 | 16:34

Sehr geehrter Herr Böhler,

vielen Dank für Ihre erste Einschätzung der Situation.
Wir haben uns erst spät für "juristische Schritte" entschieden um der Frau meines Bruders nicht die Möglichkeit zu nehmen sich unserer Familie anzuschließen.
Leider sind mittlerweile zweieinhalb Jahre vergangen seit dem Tod meines Bruders, seine Frau hat kurz darauf den Kontakt abgebrochen, und untersagt auch meiner Nichte (Einen Neffen gibt es in der Familie meines Bruders nicht) jeglichen Kontakt, sogar zu meiner Mutter. Den Grund für den Rückzug bekommen wir nicht erklärt.

Da laut Waffengesetz keiner unserer Familie berechtigt war die Sammlung in der vorliegenden Form, mit schussfähigen originalen historischen Waffen, zu übernehmen haben wir gutgläubig aber stillschweigend die Erbfolge der Witwe geduldet da wir eine Auflösung eigentlich vermeiden wollten.

Jedoch sehen wir in der nun vorliegenden Situation keine Grundlage gegeben, dass die Sammlung jemals im Besitz der Familie bleibt und auch dort, wie von meinem Vater gewünscht, bei einem männlichen Nachkommen (mit entsprechender Qualifikation) verbleibt. Wir billigen nun auch einen Verkauf der Sammlung nach Maßgabe des von meinem Vater vorgegebenen Verteilungsschlüssels.

Mein Vater wusste, dass die rechtliche Situation in der Zukunft, eine so große Hürde im Erhalt der Sammlung im verschärften Waffengesetz sein würde, und hat sicher deswegen recht weit oben im Testament den Verkauf und Erlösanteil angesprochen.

Wenn ich es richtig verstehe könnten wir wenigstens einen Verkauf der Sammlung mit nachträglicher Aufteilung des Erlöses einklagen? müssten wir einzeln als Kläger auftreten? oder könnte z.B. meine Mutter die eine priv. Rechtschutzversicherung besitzt die Auflösung und Auszahlung als rechtmäßiger Erbfolger für uns mitbeantragen?

Vielen Dank für ihre Beratung, ich würde gerne auf Sie als Fachanwalt zurückkommen und werde Sie persönlich kontaktieren.
Besonders da ein anderer Anwalt unsere Situation als aussichtslos geschildert hat!?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2018 | 20:47

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Laut den von Ihnen mitgeteilten Zeilen des Testaments greift die Verteilungsquote nur dann, "wenn" die Sammlung veräußert wird. Bleibt diese Bedingung aus, folgt aus der Formulierung zunächst kein Anspruch darauf, den Verkauf zu beginnen. Für eine abschließende Beurteilung müssen alle Einzelheiten des Falles bekannt sein, insbesondere das komplette Testament.

Auch lässt sich die Frage, wer klagt, erst dann einschätzen. Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel jedoch erbrechtliche Streitigkeiten leider nicht.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt

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