mit heutigem Tag erhielt ich besuch vom Gerichtsvollzieher der mit einer Forderung der Deutschen Telekom AG vertreten durch RA Seiler&Kollegen Heidelberg eine Forderung eintreiben wollte. Der Vollstreckungsbescheid vom 22.05.07 zugestellt am 22.05.07 durch das AG Euskirchen ging an Klaus Schmitt, Bahnhofstr. in Kirchhain. An diese Adresse gingen auch alle Mahnschreiben der Telekom bzw. der Kanzlei. Da ich unter dieser Adresse noch die gewohnt bzw. gemeldet war lehne ich diese Forderung ab. Der Gerichstvollzieher hat nun ein vollstreckbares Urteil und meinte, daß ich in der Pflicht wäre zu beweisen, daß ich nicht die Person sei. An der Sache ist ist komisch, daß ich mit zweitem Namen Klaus heiße. Auch das Geburtsdatum stimmt. Ich kann, aber an eidesstatt versichern, daß ich unter der Adresse wo der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde noch nie gewohnt habe bzw. mich aufgehalten habe. Selbst wenn diese Forderung zu treffen würde was bestritten wird blieb mir keine Möglichkeit auf die Schreiben zu reagieren bzw. Widerspruch einzulegen. Die RA Seiler mit den ich Kontakt aufnehmen konnten da ich jetzt ein Aktenzeichen habe intressiert die Angelegenheit nicht. Der Gerichtsvollzieher möchte weiter die Forderung eintreiben und ich stehe unter Druck. Meine Frage wie kann ich die Sache angehen? Wo kann ich eine Wiedereinsetzung in den alten Stand beantragen? Welche weiteren Möglichkeiten habe ich in der Beweisführung? Die Telekom und und die Kanzlei freuen sich an den Gebühren? Kann ich strafrechtlich dagegen vorgehen?
In Ihrem Fall ist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen, § 233 ZPO
.
Zuständig für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist das Gericht, das auch über die versäumte Prozeßhandlung zu befinden hat, § 237 ZPO
. D. h. der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zuständig wäre.
Die Wiedereinsetzung erfolgt schriftlich, z.B. nach § 340 I ZPO
(Einspruchsschrift gegen VU). Der Antrag muß binnen zwei Wochen ab Beseitigung des Hindernisses gestellt werden, § 234 I, II ZPO
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Die Versäumnisgründe sind durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.
Allerdings empfehle ich dringend einen Rechtsanwalt aufzusuchen.