Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen der von Ihnen gebuchten Erstberatung wie folgt beantworten:
Die Forderung der B besteht nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht, da eine Ablesung und Abrechnung der Kosten im Rahmen Ihres Auszuges aus der WG unterblieben ist, so dass es gar nicht mehr nachvollziehbar ist, ob diese Kosten noch von Ihnen verursacht wurden. Zudem bestand keine schriftliche Vereinbarung zu den Kostenanteilen. Daher wird B im Streitfall auch nicht beweisen können, dass Sie für Kosten, die dem A in Rechnung gestellt wurden, anteilig aufzukommen haben.
Einen automatischen Schuldübergang gibt es vorliegend nicht. Ebensowenig ist die Forderung rechtskräftig, da ja, wie Sie mitteilten, erst einmal ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde. Dies ist noch nicht abgeschlossen, da Sie ja innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Mahnbescheides - wie Sie sicher selbst wissen - Widerspruch einlegen können, was ich vorliegend auch empfehlen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
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Dies gilt jedoch nicht für neue oder nun neu aufgetretene Fragen.
Mit freundlichen Grüßen