Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wurde der Vertrag bei Ihnen zuhause oder an Ihrem Arbeitsplatz oder bei einer Freizeitveranstaltung, die von der Partnervermittlung organisiert wurde, abgeschlossen Örtlichkeiten geschlossen (Haustürgeschäft), steht Ihnen als Vebraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 312 BGB
zu. Da Sie den Vertrag aber in dem Büro und wohl auf Einladung der Partnervermittlung geschlossen haben, steht Ihnen kein Widerrufsrecht zu. Ein Haustürgeschäft liegt nicht vor.
Allerdings haben Sie das Recht den Vertrag außerordentlich fristlos zu kündigen gem. § 627 BGB
, also jederzeit mit sofortiger Wirkung und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
Das ist auch dann der Fall, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Partnervermittlungsinstituts vermerkt ist, dass ein solches Kündigungsrecht nicht bestehen soll. Denn das außerordentliche Kündigungsrecht des Paragraph 627 BGB kann durch eine Bestimmung im Kleingedruckten bzw. in den AGB nicht ausgeschlossen werden. Im Übrigen hat das Institut nach § 656 BGB
keinen (einklagbaren) Anspruch auf Vergütung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Hallo Der Paragraph 627 wurde nicht in der AGB ausgeschlossen, sondern ich musste eine Zusatzvereinbarung unterschreiben mit folgendem Wortlaut:
"In Kenntnis des Vorstehenden erkläre ich mich mit einem Ausschluss des aus §627 BGB
resultierenden Kündigungsrechtes einverstanden."
Ist eine solche Formulierung legitim, Details zu diesem Paragrapen, sprich die rechtlichen Konsequenzen wurden mir nicht erläutert.
Kann ich mich trotzdem auf den §627 BGB
berufen??
Gibt es hierzu ein entspechendes Urteil oder einen anderen passenden Paragraphen??
Nach der Rechtsprechung des BGH reicht dies nicht für ein "Aushandeln", so dass auch diesbezüglich AGBs vorliegen dürften.
Ich verweise auf das Urteil des BGH vom 19.05.2005, Az. III ZR 437/04
Falls Sie noch Rückfragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.