Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Frage!
Die zu erwartende Strafe kann man ohne Einblick in die Akte nur schwer genau beziffern, da diese von zu vielen Faktoren abhängt. Daher kann ich Ihnen hier nur den ungefähren Strafrahmen nennen.
Für den Drogenbesitz drohen bis zu 5 Jahre Haft oder Geldstrafe. Da er zum dritten Male erwischt wurde, dürfte die Strafe eher hoch ausfallen.
Für das Autorammen (Sachbeschädigung) drohen bis zu 2 Jahre Haft oder Geldstrafe. Hier ist er ebenfalls Wiederholungstäter.
Das Entwenden des LKW ist mit 2 Jahren Haft oder Geldstrafe bedroht, auch hier ist er Wiederholungstäter.
Wenn er Alkohol im Blut hatte, dann sind bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe möglich.
Da Ihr Verlobter Wiederholungstäter ist, könnte das Gericht ihn als Abschreckung besonders hart bestrafen, ich würde daher eher mit einer empfindlichen Strafe rechnen, eventuell kommt sogar eine Haftstrafe in Betracht.
Die Führerscheinsperre kann von sechs Monaten bis zu fünf Jahren betragen. Die Länge der Sperre hängt von ähnlichen Faktoren ab wie das Strafmaß, kann daher nicht ohne Aktenkenntnis prognostiziert werden. Da Ihr Verlobter - Ihrer Sachverhaltsdarstellung zufolge - den Führerschein zwingend für sein Unternehmen benötigt, kann das Gericht unter Umständen von einer Führerscheinsperre absehen oder diese zumindest abmildern.
Hierzu sollten Sie einen Strafverteidiger vor Ort hinzuziehen, da er Akteneinsicht erhalten kann.
Ich bedaure, daß ich ohne Aktenkenntnis keine konkreteren Auskünfte geben kann.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Hallo Herr Weber,
Kann man eventuell eine Haftstrafe umgehen,wenn mein Freund sich sofort in eine Langzeittherapie begibt und sich in regelmäßigen Abständen (welche?)-in der Zeit vor und auch nach der Gerichtsverhandlung- Drogen-und Alkoholscreenings unterzieht?
MfG
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für die Nachfrage!
Ein solches Verhalten dürfte sich auf jeden Fall zu Gunsten Ihres Verlobten auswirken.
Es hängt jedoch sehr stark von der Staatsanwaltschaft als strafbeantragende Behörde und dem Gericht als strafverhängende Behörde ab, wie sehr sich dies auswirkt.
Dies steht in einem hohen Maße im Ermessen der Staatsanwalt bzw. des Gerichtes, so daß ich leider keine definitive Auskunft geben kann.
Daher kann ich - insbesondere ohne Aktenkenntnis - leider nicht sagen, ob sich dadurch eine Haftstrafe vermeiden ließe. Eine Verringerung der Strafe kann dadurch aber auf jeden Fall erzielt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber