Sehr geehrter Fragensteller,
die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt auf Grundlage der von Ihnen bereitgestellten Informationen. Meine Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Orientierung, da das Weglassen oder Hinzufügen von Details zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich. Die Beantwortung Ihrer Frage im Rahmen dieser Plattform kann daher nicht die Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
Zur Sache:
1. Die Sache aus dem Jahr 1992 ist nicht als Vorstrafe zu werten, da es offensichtlich nicht zu einem Strafausspruch kam.
2. Ein Diebstahl wird nach § 242 StGB
mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Auch die Wegnahme eines Testers erfüllt den Tatbestand eines Diebstahls. Da ich von einem relativ geringfügigen Sachwert der Tester ausgehe, ist in Ihrem Fall ein mildes Strafmaß zu erwarten. In Betracht käme eine geringe Haftstrafe, die wahrscheinlich zur Bewährung ausgesetzt werden wird, oder eine Geldstrafe. Die Geldstrafe wird nach Tagessätzen berechnet. Ihr Nettoverdienst wird durch 30 geteilt und anschließend mit der Anzahl der Tagessätze multipliziert. In Ihrem Fall: 1000,- € : 30 = ca. 33,- €. Wieviele Tagessätze Sie letztendlich bekommen ist nicht konkret vorhersehbar. Ich gehe von ca. 30 Tagessätzen aus. Das Strafmaß hängt auch erheblich von Ihrem Auftreten und Verhalten vor Gericht ab.
3. Ein Eintrag in Ihr Führungszeugnis wird erst bei einer Strafe ab 91 Tagessätzen erfolgen.
4. Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, die Sache im Strafbefehlsverfahren zu erledigen. In diesem Fall käme es zu keiner Gerichtsverhandlung. Diese Möglichkeit steht aber im Ermessen der Staatsanwaltschaft und kann nicht vorher gesagt werden.
5. Um das Gericht eventuell milder zu stimmen, könnten Sie sich offiziell bei dem Ladeninhaber entschuldigen. Das würde zumindest Ihre Reue zum Ausdruck bringen.
Für eine abschließende Beurteilung des Sachverhalts empfehle ich, die Rechtslage mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens konkreter zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass hierbei weitere Kosten entstehen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Ich danke erstmal für die schnelle Antwort.
Nun nochmal für mein Verständnis. Da ich 1992 nicht verurteilt wurde (Einstellung des Verfahrens w. Geringfügigkeit), ist die Sache vollständig erledigt. Korrekt?
Beim Recherchieren im Internet habe ich gelesen, dass bis 50 Eur eine Geringfügigkeit vorliegt. Korrekt? Wäre es eventuell auch möglich, dass ich bei Reue (ich werde an das Kaufhaus einen Entschuld.brief senden...) darauf hoffen darf, dass das Verfahren w. Geringfügigkeit eingestellt wird? Wie gesagt, ich bereue zutiefst, kann es jetzt leider nicht mehr ändern und bin gewillt, Strafe zu empfangen.
Soll ich mir sofort einen Rechtsanwalt des Vertrauens nehmen oder aber erstmal den Polizeibogen (Stellungsnahme...)abwarten? Was raten Sie mir? Vielen Dank nochmals schon im voraus.
1. Korrekt. Sie sind nicht vorbestraft. Ein Eintrag im Bundeszentralregister dürfte daher nicht bestehen.
2. Eine Geringfügigkeit liegt bei einem Betrag von 30 bis 40 Euro vor. Die Rechtsprechung geht bei 50 Euro nicht mehr von einer Geringfügigkeit aus. Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 153 StPO
ist daher nicht zu erwarten, wenn das Diebesgut einen Wert von 50 Euro hat.
Zu einem Entschuldigungsbrief kann ich Ihnen dennoch nur raten.
3. Ich empfehle Ihnen, den Anhörungsbogen abzuwarten, und mit diesem dann zu einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu gehen. Gerade in strafrechtlichen Angelegenheiten ist es vernünftig, nicht auf einen Rechtsanwalt zu verzichten.
Ich hoffe die Antworten gebe Ihnen mehr Klarheit.
Mit freundlichen Grüßen
Maurice Moranc
Rechtsanwalt