Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Frage des Strafmaßes berücksichtigt das Gesetz folgende Umstände:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
Ihre Beweggründe (Weihnachtsgeschenke für andere) sind nicht niederträchtig.
Zur Gesinnung lässt sich nichts sagen.
Zur Art und Weise der Tatausführung lässt sich auch nichts sagen. Wenn es mehrere Gegenstände waren, die Sie auf einmal mitgenommen haben, spricht das aber eher für ein planmäßiges Vorgehen und somit m.E. für eine höhere kriminelle Energie.
Ihr Vorleben ist geprägt durch zwei (etwas ältere) Schuldsprüche (wirkt sich stark negativ aus), aber auch klamme wirtschaftliche Verhältnisse (wirkt sich ggf. leicht positiv aus)
Der Wert der Ware war mit 400 € nicht geringfügig im Sinne des § 248a StGB. Das ist schlecht.
Eingestellt wird nicht.
Ich gehe von einem erneuten Strafbefehl aus. Ob dieser noch unter 90 Tagessätze (wichtig für "vorbestraft") liegen wird, hängt ein wenig vom Staatsanwalt und den genauen Umständen ab. Persönlich gehe ich davon aus, dass hier ein Strafbefehl von 50-120 Tagessätzen im Raum stehen wird.
Nein, selbst wenn es zu einer öffentlichen Klage und Verurteilung zu Freiheitsstrafe käme (für mich in diesem Fall nicht ansatzweise vorstellbar), wären sie auf Bewährung und müssten somit nichts in Gefängnis.
Ja, es empfiehlt sich einen Anwalt zu nehmen. Idealerweise einen solchen, der auf Strafrecht spezialisiert ist (Fachanwalt) und vor Ort tätig, so dass er die Praxis der Staatsanwaltschaft, ggf. sogar die einzelnen Staatsanwälte kennt und weiß, ob sich ein Einspruch gegen die Höhe des Strafbefehls lohnt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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