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Kosten für eine Sicherungshypothek und die Weiterberechnung

19. Dezember 2019 22:55 |
Preis: 42,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Jürgen Vasel

Zusammenfassung

Muss der Schuldner die Kosten für die Eintragung einer Sicherungshypothek und einer Zwangsversteigerung tragen?

Der Schuldner hat die Kosten der Eintragung der Sicherungshypothek zu erstatten. Die Kosten der Zwangsversteigerung werden dem Schuldner angelastet.

Ich habe ein Gerichtsverfahren gewonnen und bekomme von einem Schuldner mehrere Tausend Euro.

Der Kostenfeststellungsbeschluss hat einige Monate gedauert, liegt jetzt aber auch vor.

Der Schuldner weigert sich trotzdem zu zahlen.
Nun habe ich erfahren, dass der Schuldner ein Hausgrundstück besitzt, welches lastenfrei ist.
Ich hab meinen Anwalt beauftragt die Forderung mit Sicherungshypothek im Grundbuch zu sichern und nach Eintragung durch Zwangsversteigerungsantrag die Forderung einzutreiben.

Jetzt kommt der Hinweis meines Anwalts.
Die Kosten der Eintragung der Sicherungshypothek und der Zwangsversteigerung können wohl nicht dem Schuldner belastet werden?

Soll dem wirklich so sein oder wo ist mein Denkfehler?
Ich war der Meinung alle Kosten die dazu notwendig sind meine Vollstreckbare Forderung einzutreiben kann ich beim Schuldner "einfordern".

Hat hier jemand mal die notwendigen Rechtsgrundlagen erklären oder wie muss ich es anstellen die Forderung und die Kosten erstattet zu bekommen?

Danke schon mal.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

die Kosten der Eintragung der Sicherungshypothek sind vom Schuldner zu erstatten. Die Kosten der Zwangsversteigerung sind Kosten der Zwangsvollstreckung des dinglichen Anspruchs (Zöller/Stöber, § 788 Rn. 13 „Sicherungshypothek") und werden im Zwangsversteigerungsverfahren ebenfalls letztlich dem Schuldner angelastet.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!

Mit freundlichen Grüßen

Vasel
Rechtsanwalt

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