Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Kosten der Eintragung der Sicherungshypothek sind vom Schuldner zu erstatten. Die Kosten der Zwangsversteigerung sind Kosten der Zwangsvollstreckung des dinglichen Anspruchs (Zöller/Stöber, § 788 Rn. 13 „Sicherungshypothek") und werden im Zwangsversteigerungsverfahren ebenfalls letztlich dem Schuldner angelastet.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
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