Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können sowohl vom Gläubiger als auch von Ihrem Auftraggeber (Drittschuldner) Auskunft dahingehend verlangen, in welcher Höhe bereits an den Gläubiger gezahlt worden ist.
Für den Auskunftsanspruch gegen den Gläubiger folgt Ihr Recht bereits aus § 368 S. 1
BGB § 757 ZPO
, wonach Ihnen der Gläubiger den Empfang der Leistung durch den Drittschuldner zu quittieren hat. Das folgt aus dem Umstand, dass die Leistung des Drittschuldners an den Gläubiger entsprechend § 815 Abs. 3 ZPO
wie eine Leistung durch Sie gilt und damit eine Erfüllung gem. § 362 BGB
fingiert wird. Ferner hat Ihnen der Gläubiger den Titel, der Grundlage der Zwangsvollstreckung ist, herauszugeben, sollte er vollständig (einschließlich der Kosten der Zwangsvollstreckung) befriedigt sein.
Auch gegen den Drittschuldner haben Sie jedenfalls einen Anspruch auf Auskunft. Woraus sich dieser ergibt hängt im Einzelfall von dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft ab und kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Wird beispielsweise der Anspruch auf Auszahlung eines Bankguthabens vom Gläubiger gepfändet, haben Sie, da Sie trotz Pfändung Inhaber der Forderungen gegen die Bank bleiben, einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegen die Bank aus §§ 675c
, 666 BGB
. Genauso verhält es sich bei Geschäftsbesorgungsverträgen.
Nicht ausdrücklich geregelt ist das bei anderen Vertragstypen. Aber auch hier haben sie jedenfalls aus einer vertraglichen Nebenpflicht einen Anspruch auf Auskunft, was vom Drittschuldner schon an den Gläubiger gezahlt wurde.
Als rechtliche Grundlage kommt hier nur der Vertrag mit dem Drittschuldner in Betracht.
Anzumerken ist noch, dass der Gläubiger sich bei verzögerter Beitreibung der Forderung Schadensersatzpflichtig macht, § 842 ZPO
.
Sollte Ihnen der Gläubiger keine vollständige Aufstellung geben, können Sie diesen, wie auch den Drittschuldner auf Auskunft verklagen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.08.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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