Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Mutterschutz gilt für jedes Kind.
Werdende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
Werdende Mütter dürfen in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären; die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Ein Beschäftigungsverbot muss erneut erfolgen.
2.
Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz wird auf die vorstehende Begrenzung angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im oben genannten Sinne überschneiden.
Lebt die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das der Berechtigten zustehende Elterngeld um 10 Prozent, mindestens um 75 Euro, erhöht.
3.
Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Diese Frist ist hier maßgeblich.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Das bedeutet also wenn meine jetzige Elterzeit abläuft und ich wieder schwanger bin, mein Arbeitgeber aber mir keine Stlle anbieten aknn die laut Mutterschaftsgesetz in der Pflege tragbar ist muss dieser mir ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Muss er mir dann mein Durchschnitt gehalt zahlen wie vor der Schwangerschaft? In diesem Fall woe vor der ersten weil ich ja dann nicht gearbeitet habe zwischendurch (außer einen Monat Teilzeit)
Entschuldigen SIe aber gar nicht so einfach das alles
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Richtig, ein Beschäftigungsverbot kommt durchaus in Betracht.
Maßgeblich für Ihre Bezahlung ist das in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des (hier zweiten) Kindes durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate, Elterngeld wird davon in Höhe von 67 Prozent gezahlt.
Dieses müsste man schon konkret ausrechnen, was man erst bei Gewissheit über das Datum der Geburt des zweiten Kindes tun kann.
Ansonsten wird das Arbeitsverhältnis durch die Elternzeit auch nicht negativ geändert, insbesondere im Hinblick auf die Gehaltshöhe.
Eine Verlängerung der Elternzeit ist ebenfalls möglich.
Denn bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind (bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes), auch wenn sich die Zeiträume überschneiden.
Im Übrigen müsste leider - ich bitte insofern um Ihr Verständnis - eine weitere, gesondert abzurechnende und über eine Erstberatung hinausgehende Beratung stattfinden.
Ich stehe Ihnen dafür gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt