Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Die für Sie maßgebende Vorschrift ist § 24 SGB VIII und zwar Abs. 3.
„ (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
1. diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder
2. die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe entscheidet, in welchen Fällen die Förderung des Kindes in Tagespflege (Tagesmutter) für dessen Wohl geeignet und erforderlich ist.
Die Erforderlichkeit ist gegeben, wenn keinem Elternteil unter Berücksichtigung der elterlichen Erziehungs- und Betreuungsverantwortung zugemutet werden kann, seinen Ausbildungs- oder Tätigkeitswunsch( Erwerbstätigkeit) ganz oder teilweise zurückzustellen.
Tagespflege ist insbesondere zu vermitteln, wenn:
ein Elternteil allein erzieht und sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder erwerbstätig ist.
beide Eltern die Schule besuchen, sich in einer Berufsausbildung befinden, ein Studium absolvieren (Urteil des BVerwG vom 05.12.1996 - 5 C 51.95 om FEVS 47, 489).
Krankheit des erziehenden Elternteils die Betreuung und Versorgung eines Kindes vorübergehend erforderlich macht.
Mehrlingsgeburten oder mindestens drei Kinder in kurzer Geburtenfolge zu betreuen und zu versorgen sind.
besondere Konfliktlagen, die Eltern und Erziehung ihres Kindes hindern.
Da Ihre Gattin durch die Geburt ihres zweiten Kindes Elternzeit nimmt und nicht mehr berufstätig ist, sind Sie leider nach diesen oben aufgeführten Grundsätzen nicht mehr anspruchsberechtigt bezüglich einer Tagesmutter, obwohl natürlich durch die Geburt des zweiten Kindes eine erhebliche Doppelbelastung entsteht. Es gilt letztlich der Grundsatz, dass dem Kindeswohl insbesonders die Betreuung durch einem Elternteil entspricht.
Ich bedaure, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können und verweise bei Unklarheit auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Pter Dratwa
Rechtsanwalt