Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Zunächst empfehle ich Ihnen, die entsprechenden Fakten dem Käufer unter Bezugnahme auf die bisherige Emailkorrespondenz nochmals mittels eingeschriebenen Brief mitzuteilen:
Bezahlung bis 30.11.2007, Abnahme bis 30.11.2007, Verlängerung der Abnahmefrist nun letztmalig auf den 15.12.2007.
Weiterhin teilen Sie dem Käufer mit, dass er ab dem 01.12.07 in Zahlungsverzug kommt und anfallende Mehrkosten (Zinsen) zu tragen hat.
Ab dem 16.12.2007 kommt der Käufer in Annahmeverzug. Sie sollten Ihm dann mitteilen, dass Sie die Kaufgegenstände dann anderweitig verwerten müssen. Entsprechende Aufwendungen sowie ein geringerer Erlös wird zunächst mit der Anzahlung verrechnet. Sollte die Anzahlung nicht ausreichen, werden Sie die Differenz gerichtlich einfordern.
Eine weitere Vorgehensweise wäre sicherlich die gerichtliche Geltendmachung des gesamten Restkaufpreises ab dem 01.12.2007. Allerdings müssten Sie sich die Erlöse aus einem Drittverkauf im Rahmen der Schadensminderungspflicht anrechnen lassen.
Insoweit empfehle ich Ihnen, falls weder die pünktliche Zahlung erfolgt und die Kaufgegenstände nicht abgeholt werden, den konkreten Schaden nach dem Ersatzverkauf (frühestens ab dem 16.12.2007) unter Berücksichtigung der Anzahlung und der Kosten für die Ersatzvornahme mittels Mahnbescheid geltend zu machen.
Möglicherweise ersparen Sie sich eine gerichtliche Geltendmachung, wenn der Verkauf positiv verläuft und die Anzahlung für den Schaden ausreicht.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom