Bei einer nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Lebensversicherung gehört der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung (d.h. der Auszahlung) und der Summe der entrichteten Beiträge zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und ist im Jahr des Zuflusses mit dem dann gültigen Steuersatz zu versteuern.
Der Ansatz erfolgt jedoch nur zur Hälfte, wenn die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt wird. Dies dürfte in dem von Ihnen geschilderten Fall jedoch nicht gegeben sein, so daß Ihr Sohn die Versicherungsleistung, soweit sie seine Einmaleinlage übersteigt, im Jahr der Kündigung / Auszahlung versteuern muß. Maßgeblich ist sein dann für ihn geltender Steuersatz.
Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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