Sehr geehrter Ratsuchender,
der Rechtsanwalt und Notar darf durchaus rechtssichere Vertragsformulierungen entwerfen und dann auch selbst protokollieren. Das Problem ist hier aber die steuerliche Seite. Er darf zwar auch Steuerberatung leisten, jedoch wird er als Notar und Fachanwalt für Erbrecht nicht über die notwendige Erfahrung und die notwendigen aktuellsten Kenntnisse verfügen, um Sie da sattelfest steuerlich beraten zu können und fürchtet schlicht die Haftung bei einer Fehlberatung. Deswegen versuchte er, Sie an den Steuerberater zu verweisen.
Die einfachste Variante wäre, dass Sie einen anderen Anwalt mit der rechtssicheren Formulierung beauftragen, und diesen von steuerrechtlichen Haftungsansprüchen freistellen, während Sie selbst die steuerrechtlichen Erwägungen/Berechnungen vornehmen. Die Formulierungen legen Sie dann einfach dem Notar zur Beglaubigung vor.
Der Nachteil wäre, dass Sie dann den Notar und den anderen Anwalt für die rechtliche Beratung und den Vertragsentwurf bezahlen müßten. Auch würden Sie dann die steuerliche Seite auf eigenes Risiko behandeln.
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Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Darf der Notar dann auch noch den 2-fachen Gebührensatz berechnen, wenn ich die zusätzlichen Kosten eines weiteren RA´s für diese Angelegenheit bezahle um ihm weiter zu helfen ? Mit freundlichem Gruß, Karlheinz Martinez
Sehr geehrter Ratsuchender,
das darf er durchaus. Sie könnten die zusätzlichen Kosten des weiteren RAs als Schadensersatz geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass er Sie fehlerhaft/ungenügend beraten hat und die Einschaltung des RA aufgrund dieser fehlerhaften/ungenügenden Beratung notwendig wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt