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Wie soll ich mich gegenüber meinem RA+Notar verhalten?

| 9. Dezember 2015 03:48 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


23:58

Mein Wunsch: Meine Miet-Immobilie an meine 2te.Ehefrau oder meine Stieftochter übertragen so das der Wert aus Erbe / Pflichteilanspruch fällt oder sich verringert.
Einen örtl. "Notar & RA.Fachanwalt für Erbrecht" aufgesucht. Wunsch vorgetragen;Daten gegeben:( Wert1914=23700, Nettomiete/Jahr =32520€ usw.usw.) Antwort: An Ehefrau geht garnicht,keine Abschmelzung,§ vorgelesen...an Steftochter geht auch nicht; Nießbraucheintrag sei notwendig (23 J.alt, ist noch nicht gefestigt)keine Abschmelzung......... Sein 1.Vorschlag: Verkaufen....mit Geld geht es besser.= nicht mein Interesse // 2.Vorschlag:"Gehn sie zu ihrem STB = "hab´ich nicht mache meine Sachen selbst".... "Dann gehn sie zum STB XXX + Tel., mit dem arbeite ich gut zusammen. Investieren sie in eine Beratung.Da kommt was raus dabei. = "davon halte ich aber garnichts" // "Sie können mich dann auch per email kontaktieren" ......("auf wiedersehen")
Habe mich nun mal belesen und herausgefunden das RA`s da doch gute rechtssichere Formulierungen machen können(Teilschenkung usw) um meinen Wunsch zu protokollieren.
Habe ihm per email mitgeteilt das ich über ...Übertragung + Leibrente / Teilschenkung gelesen habe und ob er darin eine Lösung sieht. Er möge mir bitte eine kurze Nachricht senden damit ich die weiteren Werte, ( z.B. Ertragswert ermitteln / nötige Daten zusammenstellen) bereitstellen kann. .....keine Antwort !
Anmerkung: die genaue steuerliche Betrachtung für mich kann ich erst anstellen (ob und wer Afa,Werbungskosten oder dauernde Last nutzen kann usw.) wenn ich weiß ob und welchen Vertrag er formulienen kann. Aber z.B.Schenkungs,- EK-steuer, Spekulationsfrist ist alles im grünen Bereich. Ich sehe eine STEUERberatung momentan nicht für nötig an.
Fragen: WIE SOLL ICH MICH VERHALTEN ? Den Notar wechseln will ich nicht unbedingt, dann kann er mich abrechnen und das nicht gerade für einen geringen Rechnungsbetrag denn er hat ja schon die Werte die besprochen + protokolliert werden sollten. Irgend ein Notar muß es ja formulieren und protokollieren. Muss ich ihm die Formulierung liefern ? (evtl. durch anderen RA formulieren lassen ? )


9. Dezember 2015 | 04:14

Antwort

von


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10117 Berlin
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Sehr geehrter Ratsuchender,

der Rechtsanwalt und Notar darf durchaus rechtssichere Vertragsformulierungen entwerfen und dann auch selbst protokollieren. Das Problem ist hier aber die steuerliche Seite. Er darf zwar auch Steuerberatung leisten, jedoch wird er als Notar und Fachanwalt für Erbrecht nicht über die notwendige Erfahrung und die notwendigen aktuellsten Kenntnisse verfügen, um Sie da sattelfest steuerlich beraten zu können und fürchtet schlicht die Haftung bei einer Fehlberatung. Deswegen versuchte er, Sie an den Steuerberater zu verweisen.

Die einfachste Variante wäre, dass Sie einen anderen Anwalt mit der rechtssicheren Formulierung beauftragen, und diesen von steuerrechtlichen Haftungsansprüchen freistellen, während Sie selbst die steuerrechtlichen Erwägungen/Berechnungen vornehmen. Die Formulierungen legen Sie dann einfach dem Notar zur Beglaubigung vor.

Der Nachteil wäre, dass Sie dann den Notar und den anderen Anwalt für die rechtliche Beratung und den Vertragsentwurf bezahlen müßten. Auch würden Sie dann die steuerliche Seite auf eigenes Risiko behandeln.

Bei Rückfragen verwenden Sie die kostenlose Rückfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 11. Dezember 2015 | 02:48

Darf der Notar dann auch noch den 2-fachen Gebührensatz berechnen, wenn ich die zusätzlichen Kosten eines weiteren RA´s für diese Angelegenheit bezahle um ihm weiter zu helfen ? Mit freundlichem Gruß, Karlheinz Martinez

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Dezember 2015 | 23:58

Sehr geehrter Ratsuchender,

das darf er durchaus. Sie könnten die zusätzlichen Kosten des weiteren RAs als Schadensersatz geltend machen, wenn Sie nachweisen können, dass er Sie fehlerhaft/ungenügend beraten hat und die Einschaltung des RA aufgrund dieser fehlerhaften/ungenügenden Beratung notwendig wurde.

Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 13. Dezember 2015 | 17:01

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