Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Frage!
Als Käufer müssen Sie der Verkäuferin die Möglichkeit zur Nacherfüllung oder zur Lieferung einer mängelfreien (Ersatz-)Pferdes geben.
(Anhand Ihrer Darstellung nehme ich an, daß es (wie bei Pferdekäufen üblich) unmöglich ist, das jeweils gleiche Pferd mängelfrei erneut zu liefern bzw. die Mängel zu beheben (Tierklinische Behandlung o.ä.). Bitte benutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion, falls dem anders sein sollte.)
Anschließend haben Sie (und nur Sie als Käufer) das Wahlrecht zwischen Rücktritt und Minderung. Ihrer Darstellung entnehme ich, daß Sie unbedingt mindern möchten.
Hierbei müssen Sie beachten, daß der Umfang der Minderung von der Höhe der Wertherabsetzung abhängt.
Bsp.: Gesundes Pferd - Wert 1000 Preis 1200
Krankes Pferd - Wert 500 Preis nach Minderung 600
(Das sind Zahlenbeispiele!!!)
Um die Minderung rechtlich einwandfrei zu gestalten, sollten Sie der Verkäuferin schriftlich eine Frist (zwei Wochen sollten reichen) zur Nachbesserung setzen und anschließend schriftlich Minderung erklären. Die Höhe der Minderung können Sie als "noch festzusetzen" bezeichnen.
Den Anwalt der Gegenseite müssen Sie grundsätzlich nur bezahlen, wenn sie der Gegenseite Grund gegeben haben, einen zu beauftragen. Einen solchen Grund kann ich Ihrer Darstellung nicht entnehmen.
Die mündliche Anmerkung der Verkäuferin bez. Rückabwicklung ist aufgrund der Schriftlichkeitsklausel unerheblich. Ihr Recht auf Nachbesserung und Minderung ist vertragsunabhäng von Seiten des Gesetzes aus gegeben.
Zu dem Rücktritt können Sie nicht gezwungen werden. Sollten Sie sich aber dazu entscheiden, dann können Sie unter bestimmten Umständen Ihre Aufwendungen von der Verkäuferin ersetzt bekommen.
Wichtig hierbei: 1. Sie können nicht zum Rücktritt gezwungen werden, 2. Sie können nur ENTWEDER Minderung ODER Rücktritt erklären. Sobald Sie Minderung sagen, ist Rücktritt unmöglich und umgekehrt.
Widerhole kurz meinen Rat, daß Sie schriftlich unter Fristsetzung (zwei Wochen sollten reichen, abhängig von dem Ort der Verkäuferin etc.) eine Nachbesserung oder Nachlieferung verlangen, anschließend gleich die Minderung erklären sollten.
Wenn die Verkäuferin tatsächlich einen Kollegen einschaltet, sollten Sie auch einen Kollegen vor Ort zuziehen (Adressen via dav.de oder 123recht.de).
In der Hoffnung, daß Sie damit eine erste rechtliche Orientierung erhalten haben,
verweise ich auf die kostenlose Nachfragefunktion, die Sie jederzeit benutzen können (und bei Bedarf auch sollen).
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
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Tel: 03036445774
Web: https://www.rechtsanwalt-weber.eu
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Anwalt,
im Kaufvertrag machte ich die Restzahlung in Höhe von 500 EUR von der veterinärmedizinischen Untersuchung abhängig. Ist dann der Vetrag als solches in seiner Wirksamkeit beeinträchtigt, wenn sich schwerere Fehler herausstellen, obwohl die Verkäuferin nur belanglose kleine Fehler angegeben hatte und die Pferde ansonsten gesund seien?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich verweise auf die Emailkorrespondenz. In Ihrem Fall ist der Vertrag wirksam, lediglich die Höhe der Minderung bleibt streitig.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber