Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Grundsätzlich gilt beim Kauf zwischen Verbrauchern auch ein Gewährleistungsrecht des Käufers von zwei Jahren.
Dieses kann unter Verbrauchern ausgeschlossen werden. Fraglich ist jedoch, ob in der Streichung des Gewährleistungspassus im Mustervertrag ein solcher Ausschluss zu erkennen ist. Dies ist durch Auslegung des Vertrages zu ermitteln.
Meines Erachtens gaben Sie und Ihr Vertragspartner mit der Streichung zu erkennen, den vorliegenden Passus nicht einbeziehen zu wollen.
Dass Sie und Ihr Vertragspartner damit zugleich den Ausschluss jeglicher Gewährleistung vereinbart haben – also auch die gesetzlich geregelte – ist nicht ohne Weiteres anzunehmen.
Regelmäßig ist die Streichung einer Vertragsklausel so zu verstehen, dass diese Klausel nicht vereinbart wird. Das darüber hinaus durch die Streichung etwas ganz anderes vereinbart wird – in Ihrem Fall ein vollständiger Ausschluss der Gewährleistung – ist dagegen nicht die Regel. Nach diesem Auslegungsergebnis hätten Sie eben keine Vereinbarung über die Gewährleistung getroffen mit der Folge, dass die gesetzliche Gewährleistung eintritt.
Wenn bei dem Vertragsschluss besondere Umstände vorlagen, z.B. die Übereinkunft über einen vollständigen Ausschluss, so läge eine Abweichung von der Regel vor. Ein Gewährleistungssauschluss läge dann vor. Für diese Auslegung könnte sprechen, wenn der Gewährleistungspassus des Vertrages lediglich die gesetzliche Regelung wiedergibt.
Sie können sich also auf einen Ausschluss der Gewährleistung berufen, müssen jedoch das Risiko berücksichtigen, dass ein Gericht im Streitfall zu einem anderen Auslegungsergebnis kommen könnte.
Weiterhin ist vom Käufer zu beweisen, dass ein Mangel im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Sollte das Pferd nun tatsächlich krank sein, die Erkrankung jedoch erst nach Übergabe erfolgt sein, wären Sie nicht gewährleistungspflichtig. Sie können daher das Vorliegen der Krankheit bestreiten und die Gegenseite auffordern, zu beweisen, dass das Pferd tatsächlich krank ist und bereits bei Übergabe krank war.
Sollte der Beweis nicht möglich sein, würde der Käufer auch im Streitfall – unabhängig von der Frage, ob der Gewährleistungsausschluss vorliegt – unterliegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Chris Koppenhöfer
(Rechtsanwalt)
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Diese Antwort ist vom 04.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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