Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass ein Kaufvertrag allein zwischen Ihnen und der Frau zustande gekommen ist. Dass deren Papi ihr das Pferd offensichtlich nun doch nicht finanzieren will, ändert an der Wirksamkeit des Vertrages daher grundsätzlich nichts.
Wurde darüber hinaus im Kaufvertrag kein Rücktrittsrecht vereinbart, ist dieser nach wie vor wirksam.
Sie können daher entweder auf Erfüllung bestehen, oder nunmehr Ihrerseits entsprechend § 323 Abs. 1 BGB
vom Kaufvertrag zurücktreten. Da Ihre Vertragspartnerin durch ihre eigene Rücktrittserklärung bekundet hat, dass sie die Erfüllung des Vertrages ernsthaft und endgültig verweigert, ist die an sich erforderliche Nachfristsetzung entbehrlich.
Sollten Sie daher beabsichtigen, dass Pferd morgen an einen anderen Abnehmer zu verkaufen, sollten Sie noch heute Ihren Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Darüber hinaus steht Ihnen gegen Ihre Vertragspartnerin entsprechend § 281 BGB
ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
Dieser umfasst die Kosten der Anzeige, sofern diese aufgrund des Verhaltens Ihrer Vertragspartnerin erneut geschaltet werden musste, sowie alle sonstigen Aufwendungen, die Sie im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages getätigt haben.
Sollten Sie das Pferd ferner zu einem geringeren Preis verkaufen müssen, kann die Differenz ebenfalls bei Ihrer Vertragspartnerin geltend gemacht werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Nachmittag und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.05.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Michael Vogt
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