Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Nein. Es handelt sich um ein Wohnrecht, das dinglich gesichert ist. Es bedarf daher der Löschung im Grundbuch.
Die Löschungsbewilligung muss insoweit durch die Großmutter als Berechtigte des Wohnrechts erteilt werden. Wenn sie dazu nicht mehr in der Lage ist, muss dies entweder durch den Bruder, dem eine Vorsorgevollmacht erteilt worden ist, gegenüber dem Grundbuchamt erklärt werden oder, wenn die Vorsorgevollmacht diese Erklärung nicht abdecken sollte, durch einen dann noch vom Betreuungsgericht einzusetzenden Betreuer durchgeführt werden.
Zur Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht kann ich nichts ausführen, weil ich diese nicht in Augenschein genommen habe.
2.
Für die Entrümpelung der Wohnung bzw. der Teile der Wohnung, die auf der Grundlage des dinglichen Wohnrechts genutzt werden durften, ist Ihre Großmutter zuständig.
Da sie hierfür nicht mehr selbst Sorge tragen kann, wäre Ihr Bruder als Bevollmächtigter auf Grundlage der Vorsorgevollmacht zuständig. Ich gehe hierbei davon aus, dass die Vorsorgevollmacht bereits wirksam ist.
3.
Hinsichtlich der Korrespondenz mit Ihrer Großmutter schlage ich vor, dass Sie sich anwaltlich vertreten lassen. Wichtig wäre in diesem Zusammenhang dann aber auch die Inaugenscheinnahme der Vorsorgevollmacht, wonach Ihr Bruder als Bevollmächtigter eingesetzt worden ist.
Mitzuteilen wäre aber in jedem Fall, dass Ihre Großmutter die Entrümpelung auf ihre Kosten zu veranlassen hat.
4.
Ja, Ihr Bruder wäre dann der zuständige Ansprech- und Korrespondenzpartner.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
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Mit freundlichen Grüßen
Karlheinz Roth
Rechtsanwalt und zertifizierter Testamentsvollstrecker
Antwort
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