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Wie bemisst sich mein ALG1

17. Januar 2010 17:28 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Mein derzeitiges Arbeitsverhältnis endet am 21.01.2010
Ab dem 22.01.2010 bin ich arbeitslos gemeldet.
Das Arbeitsverhältnis bestand seit dem 22.01.2008.
Meine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit umfasste 20 Wochenstunden verteilt auf vier Tage.
Im vergangenen Jahr war ich in der Zeit von 26.05.2009 bis 23.10.2009 krank und habe vom 08.07.2009 bis zum 25.10.2009 Krankengeld bezogen.

Hat der Zeitraum in dem ich krank war jetzt Einfluss auf die Bemessung des ALG1?
Wird das Krankengeld als Lohnersatzleistung mit berücksichtigt?
Wie wird in meinem Fall der Bemessungszeitraum von 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitentgelt festgestellt?

Wie bemisst sich in diesem Fall das ALG1?
(Bitte mit Angabe der maßgebenden Pragraphen.)

17. Januar 2010 | 18:47

Antwort

von


(400)
Wessels Str. 13
49134 Wallenhorst
Tel: 05407-8575168
Web: https://www.scheidung-ohne-rosenkrieg.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

der Zeitraum, in dem Sie Krankengeld bezogen haben, beeinflusst nicht die Bemessung des ALG 1. Das Krankengeld wird bei der Bemessung nicht mit berücksichtigt, da es kein Arbeitsentgelt ist. Dieser Zeitraum wird bei der Berechnung außer Betracht gelassen.

Maßgebend für die Berechnung des ALG 1 sind die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 130 SGB 3 ), also die in der Zeit vom 22.01.2009 bis 21.01.2010.
Das sind 365 Tage. Die Zeit, in der Sie Krankengeld bezogen und für die Sie also kein Arbeitsentgelt erhalten haben (110 Tage), wird nicht mit berücksichtigt. Bleiben also 255 Tage, auf die die Entgeltabrechnungen entfallen. Das abgerechnete Brutto-Gehalt wird durch die Anzahl der abgerechneten Tage geteilt (§ 131 SGB 3 ). Das Ergebnis ist das sog. Bemessungsentgelt. Dieses Bemessungsentgelt wird noch um bestimmte pauschalierte Abzüge vermindert (§ 133 SGB 3 ): um die Sozialversicherungspauschale von 21 %, um die auf das Bemessungsentgelt entfallene Lohnsteuer entsprechend der eingetragenen Steuerklasse zu Beginn des Jahres 2010 ohne Berücksichtigung von Freibeträgen und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen sowie um den Solidaritätszuschlag.

Von diesem sog. Leistungsentgelt erhalten Arbeitslose 67 Prozent als Arbeitslosengeld 1, wenn sie oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte mindestens ein Kind haben, für das der Kinderfreibetrag des Einkommenssteuergesetzes gilt (erhöhter Leistungssatz). Den allgemeinen Leistungssatz von 60 Prozent erhalten Arbeitslose ohne Kinder (§ 129 SGB 3 ).

Wenn das Arbeitsentgelt in dem Jahr vor dem Bemessungszeitraum 22.01.2009 – 21.01.2010 wesentlich höher war (mehr als 10 %) als das Arbeitsentgelt in dem Bemessungszeitraum, besteht auch die Möglichkeit, dass der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre,also auf den Zeitraum 22.01.2008 – 21.01.2010, erweitert wird (§ 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB 3 ). Dies müssten Sie aber ausdrücklich beantragen und die entsprechenden Nachweise (Gehaltsabrechnungen) vorlegen.

Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin


ANTWORT VON

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