Sehr geehrter Fragesteller,
der Zeitraum, in dem Sie Krankengeld bezogen haben, beeinflusst nicht die Bemessung des ALG 1. Das Krankengeld wird bei der Bemessung nicht mit berücksichtigt, da es kein Arbeitsentgelt ist. Dieser Zeitraum wird bei der Berechnung außer Betracht gelassen.
Maßgebend für die Berechnung des ALG 1 sind die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (§ 130 SGB 3
), also die in der Zeit vom 22.01.2009 bis 21.01.2010.
Das sind 365 Tage. Die Zeit, in der Sie Krankengeld bezogen und für die Sie also kein Arbeitsentgelt erhalten haben (110 Tage), wird nicht mit berücksichtigt. Bleiben also 255 Tage, auf die die Entgeltabrechnungen entfallen. Das abgerechnete Brutto-Gehalt wird durch die Anzahl der abgerechneten Tage geteilt (§ 131 SGB 3
). Das Ergebnis ist das sog. Bemessungsentgelt. Dieses Bemessungsentgelt wird noch um bestimmte pauschalierte Abzüge vermindert (§ 133 SGB 3
): um die Sozialversicherungspauschale von 21 %, um die auf das Bemessungsentgelt entfallene Lohnsteuer entsprechend der eingetragenen Steuerklasse zu Beginn des Jahres 2010 ohne Berücksichtigung von Freibeträgen und Pauschalen, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen sowie um den Solidaritätszuschlag.
Von diesem sog. Leistungsentgelt erhalten Arbeitslose 67 Prozent als Arbeitslosengeld 1, wenn sie oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte mindestens ein Kind haben, für das der Kinderfreibetrag des Einkommenssteuergesetzes gilt (erhöhter Leistungssatz). Den allgemeinen Leistungssatz von 60 Prozent erhalten Arbeitslose ohne Kinder (§ 129 SGB 3
).
Wenn das Arbeitsentgelt in dem Jahr vor dem Bemessungszeitraum 22.01.2009 – 21.01.2010 wesentlich höher war (mehr als 10 %) als das Arbeitsentgelt in dem Bemessungszeitraum, besteht auch die Möglichkeit, dass der Bemessungszeitraum auf zwei Jahre,also auf den Zeitraum 22.01.2008 – 21.01.2010, erweitert wird (§ 130 Abs. 3 Nr. 2 SGB 3
). Dies müssten Sie aber ausdrücklich beantragen und die entsprechenden Nachweise (Gehaltsabrechnungen) vorlegen.
Ich hoffe, dies hilft Ihnen als erste rechtliche Orientierung in Ihrer Angelegenheit weiter.
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Soweit ansonsten aus dem Bereich frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
17. Januar 2010
|
18:47
Antwort
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