Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:
Zu 1.) Sollte die Nichte - was zu vermuten ist - nach Erlangung des Erbscheines auf der Herausgabe des Sparbuches und evtl. auch des vorher überwiesenen Betrages bestehen, müsste ich tatsächlich der Forderung nachgeben?
Dieser Forderung müssten Sie dann nachkommen, wenn die Nichte wirksame Erbin des Sparbuches bzw. des entsprechenden Kontoguthabens geworden ist und die Verfügung Ihnen gegenüber unwirksam war.
Ihre Recherche bezüglich des Vertrages zu Gunsten Dritter bzw. dass dieser Vermögenswert grundsätzlich nicht in den Nachlass fällt ist korrekt und wurde auch vom BGH so entschieden. Es gibt zwar einzelne Stimmen in der rechtswissenschaftlichen Literatur, die sich hiergegen aussprechen, die obergerichtliche Rechtsprechung sowie herrschende Meinung vertritt jedoch die Auffassung, die von Ihnen schon wiedergegeben wurde.
In diesem Zusammenhang ist allerdings der Einwand des Amtsgerichts nicht von der Hand zu weisen. Dieser Einwand entspricht dem Gesetz und es aus Ihrer Sicht leider korrekt.
Gemäß § 2271 Abs.2 BGB
ist der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung im Rahmen eines wie vorliegenden sog. Berliner Testaments ( beide Ehegatten setzen sich als Alleinerben ein und für den Fall des Versterbens des letzten Ehegatten wird ein alleiniger Nacherbe, meistens das Kind, bestimmt) nach dem Tode des anderen Ehegatten nämlich nicht mehr möglich.
Daher war die alte Dame nach dem Tod ihres Partners an dieses Testament gebunden und konnte es grundsätzlich nicht mehr zugunsten einer anderen Person, also auch nicht zu Gunsten von Ihnen, ändern.
Zwar liegt in Ihrem Fall kein formeller Widerruf des Testaments bzw. eines Teils der testamentarischen Verfügung vor, jedoch war die alte Dame auch grundsätzlich daran gehindert, diese Verfügung zu beeinträchtigen (vgl. Palandt, BGB, „ 2271 S. 2379 Rn. 114).
Eine Beeinträchtigung kann vorliegend darin gesehen werden, dass durch die Verfügung zu Ihren Gunsten das Alleinerbe der Nichte geschmälert wird.
Die Rechtsauffassung des Amtsgerichts ist somit vertretbar.
Zu 2.) Oder würde es Sinn machen, einen Rechtsstreit - mit den damit verbundenen Kosten - in Kauf zu nehmen, um das mir vermachte Guthaben zu behalten?
Die exakten Aussichten eines Rechtsstreites kann ich zwar ohne vollstänige Kenntnis aller relevanten Fakten nicht abschließend bestimmen, nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hätte einen Rechtsstreit aus ihrer Sicht jedoch tendenziell keine Aussicht auf Erfolg, sodass ich Ihnen anrate, mit der Nichte in Kontakt zu treten und gegebenenfalls einen Vergleich auszuhandeln, bei welchem man sich kompromisshalber irgendwo in der Mitte trifft.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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